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Wohngemeinschaft Abmahnung

Filesharing in Wohngemeinschaft - Wer muss bei Abmahnung zahlen?


In Wohngemeinschaften hat meist nur ein Mitbewohner einen Internetvertrag bei der Telekom oder einem anderen Anbieter abgeschlossen. Das ist einfach und spart Kosten: Alle Mitbewohner haben per W-LAN Zugriff auf das Internet und teilen sich die monatlichen Rechnungen. Zudem ist ein separater Vertrag in vielen Fällen auch gar nicht möglich. Die WG-Wohnung wird meist nur über eine Telefonleitung verfügen, so dass dieser Anschluss zwangsläufig geteilt werden muss.

I. Illegales Filesharing in WG - Welcher Mitbewohner wird abgemahnt?

Obwohl in einer WG meist alle Mitbewohner gleichberechtigt Zugriff auf den Internetanschluss haben, wird immer der Anschlussinhaber abgemahnt. Bevor eine Abmahnung ausgesprochen wird, findet eine Ermittlung einer IP-Adresse statt, über die ein Film, eine Serie oder ein Computerspiel angeboten wird. Der Internetanbieter wird dann aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses verpflichtet Auskunft darüber zu geben, welchem Kunden diese IP-Adresse zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung zugewiesen war. Dies ist der Anschlussinhaber.

II. Haftet der Anschlussinhaber für seine WG-Mitbewohner?

Sollte der Anschlussinhaber das Filesharing nicht begangen haben, kommt in der Regel ein Mitbewohner der WG als Täter in Betracht. Leider reicht es für den Anschlussinhaber nicht aus, auf seine Unschuld hinzuweisen. Die bloße Behauptung, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, verhindert keine Haftung. Vielmehr muss der Abgemahnte vortragen, wer zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff auf den Internetanschluss hatte und aufgrund seines Nutzerverhaltens tatsächlich als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Die Mitbewohner müssen befragt und das Ergebnis der Befragung in einem möglichem Prozess vorgetragen werden. Erst wenn der Anschlussinhaber diese Angaben macht, kommt er seine sekundären Darlegungslast nach. Dies hat in der Regel zur Folge, dass eine Haftung entfällt. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob der Abgemahnte seiner sekundären Darlegungslast nachkommen kann.

III. Muss der Abgemahnte seine Mitbewohner belehren kein Filesharing zu betreiben?

Wenn die Mitbewohner volljährig sind, besteht eine solche Pflicht nicht. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass Volljährige selbst wissen, dass Filesharing illegal und verboten sein kann. Das Landgericht Flensburg hat explizit entschieden, dass es dem Beklagten nicht oblag, die Internetnutzung seines Bewohners zu überwachen oder gar Vorkehrungen gegen einen Mißbrauch zu treffen. (Landgericht Flensburg, Beschluss vom 23.02.2016 – 8 S 48/15)

IV. Wie soll reagiert werden, wenn ein WG-Mitbewohner eine Abmahnung erhält?

Zunächst sollte nicht vorschnell gehandelt werden. Es ist wichtig, die Umstände aufzuklären und im besten Fall den Mitbewohner zu finden, der das Filesharing betrieben hat. Dann sollte dieser unbedingt die betreffende Filesharing-Software (qtorrent) löschen. Die Reaktion auf eine urheberrechtliche Abmahnung sollte einem Fachanwalt überlassen werden. Dieser kann die Situation am besten einschätzen und eine Handlungsempfehlung geben. Ich beschäftige mich schon seit 10 Jahre mit Tauschbörsenabmahnungen und helfe ihnen gerne.

Rechtsanwalt Krach

Rechtsanwalt Matthias Krach, LLM

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