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Abmahnlexikon

Abmahnung

Abmahnungen werden in vielen Rechtsgebieten ausgesprochen. Sowohl im Urheber-, Marken- oder Geschmacksmusterrecht sind sie ein gesetzlich vorgesehenes Mittel, um Schutzrechte durchzusetzen. Im Wettbewerbsrecht werden sie als Werkzeug zur Durchsetzung von gesetzlichen Standards eingesetzt.

Obwohl der Abgemahnte sie oft als Ärgernis versteht, sollen sie ihm eigentlich helfen und sogar Kosten sparen. Diese Seite erklärt die wichtigsten Begriffe, zeigt Zusammenhänge auf und vermittelt Hintergrundwissen.

Aufbrauchfrist

aufbrauchfristAls Aufbrauchfrist wird der Zeitraum bezeichnet, zu dem die Unterlassungserklärung schon abgegeben ist, der Erklärende sich aber noch nicht daran halten muss. Eine solche Aufbrauchfrist kommt dann in Betracht, wenn der Verstoß nicht besonders schwer wiegt, die sofortige Einhaltung der Unterlassungserklärung aber einen sehr hohen Schaden verursachen würde.

Drittunterwerfung

Die Drittunterwerfung wird meist im Wettbewerbsrecht relevant. Hier geht man davon aus, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr auch gegenüber Wettbewerbern entfallen lässt, die den Erklärenden nicht abgemahnt haben.

Als Beispiel sei der Fall genannt, in dem ein eBay-Händler von einem Konkurrenten wegen einer fehlenden Grundpreisangabe abgemahnt wird und ihm gegenüber eine Unterlassungserklärung abgibt. Mahnt ihn nun ein anderer Konkurrent wegen des selben Verstoßes ab, hat dieser keinen Anspruch mehr auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, da die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr durch die bereits abgegebene Erklärung entfallen ist. So wird davon ausgegangen, dass die Wiederholungsgefahr nur einheitlich entfallen kann.

Einstweilige Verfügung

Der Unterlassungsanspruch kann im Klageverfahren oder im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden. Dabei hat die einstweilige Verfügung den klaren Vorteil, dass eine gerichtliche Entscheidung sehr schnell herbeigeführt werden kann. In der Regel vergehen von der Antragsstellung bis zum Erlass nur wenige Tage. Der Antragssteller hat somit ein sehr effektives Mittel, um seinen Unterlassungsanspruch durchzusetzen.

Zu beachten ist jedoch, dass die Angelegenheit zum Zeitpunkt der Antragstellung noch eilbedürftig sein muss. Die Zeit zwischen Kenntnis von dem Rechtsverstoß und der Antragsstellung darf nicht zu lang sein. In der Regel wird die Eilbedürftigkeit bejaht, wenn nicht mehr als ein Monat vergangen ist.

Der Antragsgegner erhält von dem Verfahren oftmals erst dann Kenntnis, wenn ihm die einstweilige Verfügung zugestellt wird. Im Gegensatz zum Klageverfahren wird die Entscheidung nicht durch das Gericht zugestellt. Der Antragssteller muss vielmehr dafür Sorge tragen, dass die Zustellung innerhalb eines Monats erfolgt. Wird die Monatsfrist versäumt, verliert die einstweilige Verfügung ihre Wirkung.

Der Antragsgegner muss die einstweilige Verfügung sofort nach ihrer Zustellung beachten. Tut er dies nicht, kann gegen Ihn ein Ordnungsgeld verhängt werden. Möchte sich der Antragsgegener gegen die Verfügung wehren, kann er gegen sie Widerspruch einlegen. Erkennt das Gericht, dass die Verfügung zu unrecht ergangen ist, steht dem Antragsgegner ein Schadensersatzanspruch gegen den Antragssteller zu.

Filesharing

Für illegales Filesharing werden nach wie vor sehr viele Abmahnungen ausgesprochen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Filesharing nich per se eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Natürlich darf selbsterstellter Content - wie z.B. eigenen Bilder oder selbstgedrehte Videos - in Tauschbörsen zum Download angeboten werden.

Tatsächlich werden jedoch häufig fremde Filme, Spiele oder Musikstücke getauscht. Ohne die Zustimmung des Urhebers, die im Regelfall nicht vorliegt, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar.

Auch wenn schon das bloße Herunterladen einer entsprechenden Datei aus urheberrechtlichen Sicht nicht gestattet ist, wird in Abmahnungen vornehmlich auf den Upload, also das Anbieten der Datei für andere Nutzer, abgestellt. Rechtstechnisch wird dadurch das betreffende Werk "öffentlich zugänglich" gemacht.

Die Nutzung einer Tauschbörse ist abzugrenzen von dem sog. Streaming. Dabei wird die Datei vom Nutzer selber nicht öffentlich zugänglich gemacht. Fraglich ist jedoch, ob er das Werk - ähnlich wie bei dem bloßen Download - unerlaubt kopiert, wenn er z.b. einen Film streamt.

Abmahnungen wegen Streamings spielen nach der großen Abmahnwelle Ende 2013 durch die Anwaltskanzlei U + C praktisch keine Rolle mehr. Zu beachten ist jedoch, dass es eine Internetplattform mit dem Namen Popcorn Time gibt, die zunächst den Eindruck erweckt, als würden die dort verfügbaren Filme "lediglich" gestreamt werden. Tatsächlich agiert der Nutzer dort jedoch als Verwender einer gewöhnlichen Internettauschbörse. So ist die Seite nur nutzbar, wenn eine Tauschbörsensoftare heruntergeladen und installiert wird.

Aus diesem Grunde erhielten viele Nutzer dieser Seite in der Vergangenheit eine kostspielige Abmahnung. Meist trat dabei die Kanzlei Waldorf und Frommer aus München auf, die in Deutschland die größte Abmahnkanzlei für Filme ist.

Frist

In der Abmahnung wird eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt. Nicht selten ist diese Frist recht kurz, denn aus Sicht des Abmahnenden wird während dieses Zeitraums die Verletzungshandlung fortgesetzt. Dennoch soll dem Abgemahnten Gelegenheit gegeben werden, zu prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist.

Die Dauer der Frist richtet sich zwar immer nach dem konkreten Einzelfall. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, kann jedoch gesagt werden, dass eine Frist von einer Woche üblich ist.

Wird innerhalb der Frist keine Unterlassungserklärung abgegeben, geht der Abgemahnte das Risiko ein, dass der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Das kann, je nach Verstoß, ganz erhebliche weitere Kosten verursachen.

Um Fristverlängerung kann gebeten werden. Oft wird diese für einen angemessenen Zeitraum gewährt, wenn dadurch nicht die Eilbedürftigkeit gefährdet wird. Andernfalls könnte ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Antragsteller zu lange mit der gerichtlichen Durchsetzung seines Anspruchs gewartet hat.

Kerntheorie

Nach der Rechtsprechung des BGH umfasst das in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch Handlungen, die nach strenger Lesart nicht unter das Verbot fallen, dennoch erfasst werden, wenn diese als kerngleich angesehen werden können.

Konkretes Wettbewerbsverhältnis

Im Wettbewerbsrecht stellt sich die Frage, wer berechtigt ist, eine Abmahnung auszusprechen. Voraussetzungen ist hierfür, dass zwischen den Unternehmen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn beide Unternehmen als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen konkurrieren. So besteht zwischen zwei Juwelieren ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Dies gilt auch, wenn der eine Juwelier ein Ladengeschäft betreibt und der andere seinen Schmuck nur online vertreibt. Der Juwelier könnte jedoch keinen Autohändler abmahnen, wenn dieser z.B. keine Angabe zur Energieeffizienzklasse gemacht hat.

Kosten

Die Kosten der Abmahnung werden auch als Aufwendungsersatzanspruch bezeichnet. In Deutschland gilt der Grundsatz, dass der Abgemahnte im Fall einer berechtigten und wirksamen Abmahnung für die anwaltlichen Kosten der Abmahnung aufkommen muss. Diese berechnen sich nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert des Unterlassungsanspruch.

Missbräuchliche Abmahnung

Gerade im Wettbewerbsrecht ist die missbräuchliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs relevant. Denn hier ist der Kreis der Anspruchsberechtigten sehr groß. So genügt grundsätzlich das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses aus.

Aufgrund dieser geringen Voraussetzungen haben manche Unternehmen massenhaft abgemahnt, um damit Abmahnkosten zu generieren. Dient die Abmahnung jedoch vornehmlich dazu, solche Kosten gegen den Abgemahnten geltend zu machen, ist sie missbräuchlich. In diesem Fall muss der Abgemahnte weder die verlangten Kosten bezahlten noch die Unterlassungserklärung abgegeben.

Nach dem nun geltenden Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hat der Abgemahnte sogar einen gesetzlich ausdrücklich normierten Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten, die aufgrund der Verteidigung gegen die Abmahnung angefallen sind.

Schadensersatz

Gerade bei der Verletzung von gewerblichen und urheberrechtlichen Schutzrechten wird neben dem Unterlassungsanspruch häufig noch ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht.

Es gibt drei Berechnungsmethoden den Schaden zu ermitteln. Zum einen kann der entgangene Gewinn herausverlangt werden. Des Weiteren kann der konkret beim Rechteinhaber entstandene Schaden geltend gemacht werden. Am beliebtesten ist jedoch die Berechnung des Schadensersatzes nach der sog. Lizenzanalogie. Hier ist zu fragen, was der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis der Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

Als Orientierung für entsprechende Lizenzen können Empfehlungen von Berufsverbänden herangezogen werden. Einzelheiten zur konkreten Berechnung sind in der Rechtsprechung jedoch sehr umstritten.

Streitwert

Im gerichtlichen Verfahren berechnen sich die Anwalts- und Gerichtskosten nach dem Streitwert. Im vorgerichtlichen Verfahren ist das Pendant zum Streitwert der Gegenstandswert. Dieser ist maßgeblich für die Höhe der Abmahnkosten und für die Kosten der Verteidigung gegen eine Abmahnung.

Meist wird in der Abmahnung ein Wert genannt, nach dem die sog. Geschäftsgebühr berechnet und auch gleich von dem Abgemahnten verlangt wird. Soweit die Abmahnung berechtigt und wirksam ist, müssen diese Kosten erstattet werden.

Doch selbst wenn dies der Fall ist, stellt sich regelmäßig die Frage, ob der angenommene Gegenstandswert angemessen oder zu hoch ist. Im Rahmen dieser Diskussion wird häufig auf Gerichtsentscheidungen verwiesen, bei denen für ähnliche Fälle ein gewisser Streitwert festgesetzt wurde. Leider unterscheiden sich die festgesetzten Streitwerte von Gericht zu Gericht ganz erheblich.

Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass mit der Abmahnung vorrangig ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wir. Würde es um einen Zahlungsanspruch gehen, würde die Höhe dieses Anspruches dem Gegenstands- bzw. Streitwert entsprechen. Der Wert des Unterlassungsanspruch kann nicht so einfach ermittelt werden. Man greift daher auf Kriterin wie Gefährlichkeit der Eingriffs oder Grad der Wiederholungsgefahr zurück, um den Unterlassungsstreitwert zu ermitteln. Da diese Kriterien keine klar messbaren Faktoren sind, wird die Höhe des Unterlassungsstreitwertes und damit auch die Höhe der Abmahnkosten ein umstrittenes Thema bleiben.

Vertragsstrafe

Die Unterlassungserklärung ist nur dann geeignet, die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, wenn sie strafbewehrt ist. Der Erklärende muss also dem Abmahnenden versprechen, dass er an diesen einen Vertragsstrafe zahlt, wenn er gegen die Erklärung verstößt.

Dabei kann er einen konkreten Betrag nennen. Dieser darf jedoch nicht zu gering ausfallen, denn sonst ist die Unterlassungserklärung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Im Ergebnis hätte er Abmahnende immer noch die Möglichkeit, den Unterlassungsanspruch erfolgreich gerichtlich geltend zu machen.

In der Praxis wird daher die Unterlassungserklärung häufig nach dem sog. neuen Hamburger Brauch abgegeben. Dabei wird die Vertragsstrafe nicht beziffert. Dem Abmahnenden wird vielmehr die Befugnis eingeräumt, die Vertragsstrafe selbst zu bestimmen. Die so festgesetzte Vertragsstrafe kann dann jedoch durch ein Gericht auf ihr Billigkeit hin überprüft werden.

Verjährung von Urheberrechtlichen Schadensersatzansprüchen

Grundsätzlich gilt auch für urheberrechtliche Schadenersatzansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahre. Dies ergibt sich aus § 102 S. 1 UrhGi.v.m. 195 BGB. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Tauschbörsenabmahnungen kann daher nicht einfach auf den Zeitpunkt der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung abgestellt werden. Es ist vielmehr zu fragen, wann der Rechteinhaber von dem Internetserviceprovider erfahren hat, auf welche Person der ermittelte Anschluss angemeldet war.

Als Beispiel: Es wird eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung vom 12.03.2014 abgemahnt. Die Abmahnung datiert auf den 20.01.2015.

Diese Daten reichen nicht aus, um zu bestimmen, wann die Verjährung beginnt. Fraglich ist, wann der Abmahnende Kenntnis von der Person und der Anschrift des Anschlussinhabers erlangt hat. War dies noch im Jahr 2014, beginnt die regelmäßige Verjährung Ende 2014 und endet Ende 2017. Hat der Internetserviceprovider erst im Jahr 2015 die entsprechende Auskunft erteilt, würde Verjährung erst Ende 2018 eintreten.

Doch damit ist man noch nicht am Ende. Denn der oben zitierte § 102 UrhG hat noch einen zweiten Satz. Dieser lautet wie folgt:

"Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung."

Womit wir beim § 852 BGB wären:

"Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an."

Heißt das nun, dass die Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt? Verneint wurde diese Frage in den folgenden Entscheidungen: AG Frankfurt, Urteil vom 30.10.2014 - 32 C 2305/14; AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014 - 410 C 625/14, AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014 - 2 C 368/13. Im Rahmen dieser Entscheidung wird oft darauf abgestellt, dass der Abgemahnte nichts erlangt hätte.

Doch was der BGH zu der Frage? In einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 mit dem schönen Namen Bochumer Weihnachtsmarkt wurde dazu zu entschieden, dass der Schadensersatz erst nach 10 Jahren verjährt, wenn er auf die Herausgabe einer durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereicherung gerichtet ist. Siehe hierzu: BGH, Urteil vom 27.10.2011 - I ZR 175/10, Rn. 32. Diese Urteil wurde nun nochmals bestätigt. So würde es sich bei § 852 nicht um einen Bereicherungsanspruch, sondern um einen sogenannten Restschadensersatzanspruch, also einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handeln, der in Höhe der Bereicherung erst nach 10 Jahren verjährt. Siehe hierzu: BGH, Urteil vom 15.01.2015 - I ZR 148/13 - Motoradteile.

Mithin ist wohl davon auszugehen, dass entgegen der oben zitierten erstinstanzlichen Urteile, auch in Tauschbörsenfällen der Schadensersatzanspruch erst in 10 Jahren verjährt.

Update: Der BGH hat sich nun mit der oben aufgeworfenen Frage auch im Zusammenhang mit Filesharingsachverhalten auseinandergesetzt und entschieden, dass § 852 BGB auch in diesem Kontext Anwendung findet: Urteil des BGH vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch. Mithin kann vereinfachend gesagt werden, dass auch bei Tauschbörsenfällen der Schadensersatzanspruch erst nach 10 Jahren verjährt.

Unterlassungserklärung

Die Unterlassungserklärung ist ein Mittel, um den Unterlassungsanspruch des Abmahnenden zu erfüllen. Wenn sie gewissen Anforderungen genügt, lässt sie die für diesen Anspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn eine strafbewehrte Erklärung abgegeben wird. Denn nur bei einer solchen Erklärung kann der Abmahnende davon ausgehen, dass sich der Abgemahnte an die Erklärung halten wird. Das bloße Versprechen, eine bestimmte Handlung in Zukunft zu unterlassen, reicht daher nicht aus.

Für den Abmahnenden bedeutet dies jedoch auch, dass er seinen Unterlassungsanspruch nach Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht mehr erfolgreich gerichtlich geltend machen kann. Mithin kann in der Unterlassungserklärung ein Werkzeug gesehen werden, eine wettbewerbsrechtliche oder urheberrechtliche Streitigkeit vorgerichtlich und damit kostengünstig zu beenden.

Wiederholungsgefahr

Nur wenn die Wiederholungsgefahr oder eine sog. Erstbegehungsgefahr vorliegt, besteht ein Unterlassungsanspruch.

Schon bei einem erstmaligen Rechtsverstoß wird die Wiederholungsgefahr vermutet. Begeht also jemand z.B. eine Urheberrechtsverletzung, geht man davon aus, dass er dies auch in Zukunft tun wird. Dies gilt auch dann, wenn der Verstoß zugegeben und ganz bewusst eingestellt wird.

Es gilt die Faustregel, dass nur die Abgabe einer Unterlassungserklärung oder der Tod die Wiederholungsgefahr entfallen lässt. Der Abgemahnte kann sich also nicht darauf beschränken, den gerügten Verstoße einzustellen. Er muss eine Unterlassungserklärung abgegeben, wenn er die Gefahr einer gerichtlichen Auseinandersetzung vermeiden will.

Widerspruch

Gegen die einstweilige Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser Rechtsbehelf ist nicht fristgebunden. Seine Einlegung führt zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in der nur präsente Beweismittel zulässig sind. Anders als im Klageverfahren reicht es z.B. nicht aus, einen Zeugen nur mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen. Er muss vielmehr bei der Verhandlung direkt gehört werden können. Praktisch bedeutet dies, dass er auf dem Flur auf seine Vernehmung warten muss. Eine weitere Besonderheit ist, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht verspätet sein können. Die Entscheidung über den Widerspruch ergeht in der Regel unmittelbar nach der Verhandlung.

Zugang

Der Zugang der Abmahnung setzt weder eine Versendung per Post oder gar ein Einschreiben voraus. Tatsächlich kann sogar mündlich abgemahnt werden. Dies ist jedoch sehr unüblich und unpraktikabel.

Grundsätzlich muss die Abmahnung derart in den in den Herrschaftsbereich des Abgemahnten gelangt sein, dass nach der Verkehrsauffassung bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse mit deren Kenntnisnahme zu rechnen ist. Gerade im geschäftlichen Bereich reicht hierfür auch eine E-Mail oder ein Fax aus, insbesondere dann, wenn die entsprechenden Kontaktdaten auf dem Briefkopf oder auf der Internetseite des jeweiligen Unternehmens angegeben worden sind.

Häufig wird eine Abmahnung jedoch per Einschreiben / Rückschein versendet. Hier ist zu beachten, dass die Verweigerung der Annahme dem Zugang nicht entgegensteht. So reicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme aus.

Rechtsanwalt Krach

Rechtsanwalt Matthias Krach, LLM

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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