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Bilderklau im Urheberrecht: Erfolgreich gegen vorgehen!

Bilderklau ist ein häufiges Thema für Fotografen. Dabei kommt heute kein modernes Medium ohne den visuellen Anreiz von Fotografien mehr aus. Inhalte, Emotionen und Vorstellungen werden durch Fotos nonverbal vermittelt: Gute Produktbilder sind in Online-Shops, wie eBay, eines der wichtigsten Mittel, um Umsatz zu generieren. Bei Instagram, Facebook oder Twitter steht das Foto bzw. das Video unangefochten im Vordergrund. Aufmerksamkeit wird auf diesen Plattformen fast ausschließlich durch visuelle Inhalte generiert.

Wenn der Bedarf groß ist, ist auch die Versuchung groß, Fotos schnell und einfach zu kopieren, ohne sich über das Urheberrecht Gedanken zum machen. Dabei sind insbesondere Fotos durch das Urhebergesetz grundsätzlich gut geschützt. Gleichwohl gibt es für das erfolgreiche Vorgehen gegen den Bilderklau einige Punkte zu beachten:

Urheberrechtlicher Schutz von Fotos

Fotos sind in der Regel als sog. Lichtbilder gemäß § 72 Abs. 1 UrhG geschützt. Zudem kommt auch ein Schutz gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 UrhG als Lichtbildwerk in Betracht. Dann muss das Foto jedoch eine persönlich geistige Schöpfung darstellen. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Bild die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Doch selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, greift der bereits erwähnt Lichtbildschutz. Aus diesem Grunde ist der rechtliche Schutz von Fotos in gerichtlichen Auseinandersetzungen eher selten problematisch.

Nachweis der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft

Nur der Urheber oder der Rechteinhaber kann gegen Bilderklau im Internet vorgehen. Für die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche ist daher die Darlegung sowie unter Umständen auch der Beweis einer entsprechenden Rechtspostion erforderlich. Dabei gilt, dass derjenige, der die Bilder selber fertigt, als Urheber anzusehen ist. Der Fotograf kann Nutzungsrechte an den Aufnahmen jedoch auch anderen Personen einräumen. Wenn es sich dabei um ausschließliche Nutzungsrechte handelt, sind auch diese Personen berechtigt, urheberrechtliche Ansprüche geltend zu machen.

Wichtig: Wird die Urheber- oder Rechtsinhaberschaft von der Gegenseite in einem gerichtlichen Verfahren bestritten, muss der Fotograf oder der Rechteinhaber hierfür den vollen Beweis erbringen.

Für eine Rechteinhaberschaft können insbesondere die folgenden Aspekte sprechen:

  • Vorlage der hochauflösenden Fotodateien
  • Zeugnis von Personen, die beim Shooting anwesend waren
  • Vorlage einer ganzen Serie von zusammenhängender Fotos
  • IPTC-Metadaten, die Informationen über den Fotografen enthalten

Gut zu wissen: Befindet sich auf den Fotos ein Urhebervermerk, wird gemäß § 10 Abs. 1 UrhG vermutet, dass die betreffende Person der Urheber ist.

Gerne könne Sie mit mir Kontakt aufnehmen, um eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles zu erhalten.

Gestohlene Fotos im Internet finden

Gelegentlich hilft der Zufall, ein gestohlenes Foto im Internet zu finden. Mittlerweile bietet jedoch auch Google eine gute Bildersuche an. Auch bei den Suchmaschinen Bing und Yahoo gibt es die Möglichkeit nach Bilder zu suchen.

Schritt 1: Bildersuche aufrufen

Bilderklau bei Google suchen, Übersicht


Schritt 2: Bild hochladen

Bilderklau auf Google Datei hochladen


Schritt 3: Ergebnis

Bilderklau auf Google finden Suchergebnis

Professioneller geht es mit TinEye: Hier können Bilder automatisch überwacht werden. Dabei wird unter anderem damit geworben, veränderter oder modifizierte Fotos zu finden. Es ist insbesondere möglich, ganze Fotosammlungen zu überwachen. Für die Möglichkeit, gestohlene Fotos auf diese Art und Weise zu finden, verlangt der Anbieter jedoch eine monatliche Pauschale von mindestens 200 USD.

tineye Bildklau Suche Tineye Bildklau Suchergebnis

Bilderklau beweissicher dokumentieren

Ob bei einem Angebot bei eBay in einem Online-Shop oder auf einer Firmenseite, der Urheberrechtsverstoß muss dokumentiert werden. Am einfachsten geschieht dies durch einen Screenshot.

Wichtig: Dabei sollte jedoch auch immer das entsprechende Impressum mit aufgezeichnet werden!

Dadurch kann zumindest dargelegt werden, wer für die betreffende Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.

Abmahnung wegen Bilderklau

Eine urheberrechtliche Abmahnung ist eine vorgerichtliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Meist geht es dabei um das öffentliche Zugänglichmachen sowie um das Vervielfältigen von Fotos. Es wird also der Vorwurf der Verletzung von Bildrechen erhoben.

Wichtig: Das Urhebergesetz stellt in § 97a Abs. 2 UrhG bestimmte Anforderungen an eine Abmahnung aus. Sind diese nicht erfüllt, ist die Abmahnung unwirksam. Der Abgemahnte hat unter Umständen dann sogar einen Gegenspruch gegen den Fotografen. Aus diesem Grunde sollten Abmahnungen von einem erfahrenen Fachanwalt ausgesprochen werden.

Bedeutung des Gegenstandwertes für einer Abmahnung

Der Streitwert ist die Grundlage für die Berechnung der Abmahnkosten. Kennt man den Streitwert, kann man anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Anwaltsgebühren ermitteln.

Beispiel: Der Gegenstandswert beträgt 10.000 €. Diesem Gegenstandswert ist eine Gebühr in Höhe von 614,00 € zugewiesen. Da bei einer Abmahnung eine 1,3 Geschäftsgebühr anfällt, belaufen sich die betreffenden Kosten auf 798,20 € netto (614,00 € x 1,3) zzgl. einer Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,00 €. Ganz einfach kann dies mit einem Prozesskostenrechner nachgerechnet werden: Prozesskostenrechner.

Bilderklau: Wie hoch ist der Gegenstandswert bei einer Abmahnung?

Die Abmahnung zeichnet sich durch ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsverlagen aus. Es wird also ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht und in diesem Zusammenhang die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.

Hier stellt sich die Fragen, welcher Gegenstandswert dem Unterlassungsanspruch zukommt. Dabei sind nach der Rechtsprechung unter anderem die folgenden Faktoren maßgeblich:

  • der Angriffsfaktor
  • Art und Umfang der Verletzung
  • das wirtschaftliche Interesse des Rechteinhabers an der Unterlassung
  • die Nachahmungsgefahr
  • der Marktwert des Fotos
  • die Originalität des Werkes
  • die Nutzung des Fotos (gewerblich oder privat)
  • Stellung des Urheberrechtsverletzer (Beispiel: Verletzer ist unmittelbarer Konkurrent)

Wird ein professionelles Foto in einem gewerblichen Kontext verwendet, haben Gerichte die folgenden Streitwerte festgelegt:

6.000 € - KG Berlin, Urteil vom 30.12.2010 - 24 W 100/10

5.000 € - OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2016 - 32 SA 49/16

6.000 € - OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2015 - 6 W 15/15

Bilderklau: Wie hoch ist der Schadensersatz?

Bilderklau im Internet | Rechtsanwalt Krach

Im Urheberrecht ergibt sich die Schadensersatzpflicht aus § 97 Abs. 2 UrhG. Bei einer Verletzung von Bildrechten kann die Berechnungsmethode der sog. Lizenzanalogie gewählt werden:

Dabei kann der Schadensersatzanspruch auf Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des Rechts eingeholt hätte. Es ist also zu Fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten.

Für die Berechnung nach der Lizenzanalogie spielt es jedoch keine Rolle, ob die Parteien bereit gewesen wären, einen Lizenzvertrag abzuschließen, ob der Verletzer in der Lage gewesen wäre, überhaupt eine angemessene Lizenzgebühr zu zahlen oder ob der Verletzer mit der Verwertung des Werkes Gewinn oder Verlust gemacht hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 13.09.2018 – I ZR 187/17 - Sportwagenfoto) kommt es bei der Nutzung eines Fotos im Internet vielmehr auf die folgenden Kriterien an:

  • Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer
  • Qualität des Lichtbilds
  • Bei Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes eines Fotos auch der für die Erstellung des Lichtbilds erforderliche Aufwand

Mit der nachfolgenden Rechtsprechungsübersicht soll ein Eindruck über die in de Rechtsprechung zugesprochenen Schadensersatzbeträge gegeben werden:

Rechtsprechungsübesicht zum Bilderklau:

Hier geht es zum PDF-Download.


Lohnt es sich, als Fotograf gegen Bilderklau vorzugehen?

Der Fotograf ist durch das Urheberrecht eigentlich gut geschützt. Die Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche ist leider häufig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden:

Der Bedarf an Fotos für digitale Medien ist enorm. Kein Medium kommt ohne sie aus. Selbst bei Audioinhalten wie Podcasts wird auf Bilder zurückgegriffen, um Aufmerksamkeit zu erzeugen und einen Hinweis auf ihren Inhalt zu geben. Dabei ist das Publikum längst an hochwertige Fotos gewöhnt. Diese Umstände sollte dem Fotografen eigentlich in eine starke Position versetzten. Tatsächlich ist dies in der Realität jedoch leider nicht der Fall. Oft werden Bilder schlicht aus dem Internet kopiert und in das eigene Medium eingebunden. Ein klarer Urheberrechtsverstoß. Aber warum ist es für den Fotografen teilweise so schwierig, seine Rechte durchzusetzen?

Wer nutzt die Fotos?

Der Fotograf kann seine Ansprüche, die sich aus seinem Urheberrecht ergeben, in der Praxis nur geltend machen, wenn er eine bestimmte Person in Anspruch nehmen kann. Voraussetzung für eine gerichtliche Inanspruchnahme ist zudem eine ladungsfähige Anschrift.

Es gibt Situationen, in denen diese Informationen sehr einfach ermittelt werden können: Ein Foto wird auf einer Internetseite verwendet und dem Impressum kann entnommen werden, wer für diese Seite verantwortlich ist. Schwieriger wird es schon, wenn kein Impressum vorhanden ist. Nicht selten sind die Angaben auch unvollständig. Es gibt zwar einen Namen aber keine Adresse. Dann stellt sich die Frage, ob die fehlenden Informationen ermittelt werden können.

Bei einer DE-Domain besteht die Möglichkeit, eine Domainabfrage zu stellen. Die DENIC erteilt jedoch nur dann Auskünfte, wenn die Rechtsverletzung glaubhaft gemacht werden kann. Sollten Sie diesbezüglich Unterstützung brauchen, können Sie sich gern an mich wenden.

Handelt es sich um keine DE-Domain kann eine Whois-Abfrage durchgeführt werden. Nach den Bestimmungen der Internet Corporation of Assigned Names and Numbers (ICANN) sollen Domain-Registrare wie z.B. United Domains bei der Registrierung einer Domain die Kontaktdaten des Halters, das Erstellungs- und Ablaufdatum der Domain und andere Informationen angeben. Diese Informationen werde dann in eine durchsuchbare Liste aller Domains eingetragen, der Whois-Datenbank. Leider gibt diese Datenbank nur in seltenen Fällen Aufschluss über den Inhaber der Domain.

Vor welchem Gericht kann der Fotograf bei Bilderklau klagen?

Auch dies ist eine entscheidende Frage für ein erfolgreiches Vorgehen gegen Bilderklau. Vereinfacht gesagt, kann der Fotograf zumindest überall dort klagen, wo das Foto bestimmungsgemäß abrufbar ist. Handelt es sich also um eine deutsche Internetseite, die sich an ein deutsches Publikum werden, ist jedes Gericht in Deutschland zuständig. Dieser Umstand wird auch mit der Begrifflichkeit „fliegender Gerichtsstand“ umschrieben.

Der Bundesgerichtshof geht nun sogar in Übereinstimmung mit der europäischen Rechtsprechung noch einen Schritt weiter: Er hält es für die Zuständigkeit deutscher Gerichte für ausreichend, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist. Demnach ist ein bestimmungsgemäßer Abruf der Seite auch in Deutschland nicht mehr erforderlich. (BGH, Urteil vom 21. 4. 2016 – I ZR 43/14 – An Evening with Marlene Dietrich)

In der Regel wird sich also der Fotograf aussuchen können, welches Gericht er anruft. Ich bitte zu beachten, dass die obigen Ausführungen nur grobe Leitlinien wiedergeben. Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.

Es sei noch angemerkt, dass auch ein Rechtsverletzer, der sich im Ausland befindet, im Rahmen einer Abmahnung in Anspruch genommen werden kann. Werden die urheberrechtlichen Ansprüche jedoch nicht erfüllt, bleibt nur der Klageweg mit den oben genannten Schwierigkeiten.

Wo hat der Rechtsverletzer seinen Sitz?

Nach den obigen Ausführungen kann auch ein Unternehmen, welches seinen Sitz in China hat vor einem deutschen Gericht verklagt werden. Es genügt in der Regel aus, dass Internetseite dieses Unternehmens in Deutschland abrufbar ist und damit auch das Foto im Inland öffentlich zugänglich gemacht wird. Problematisch ist jedoch, dass die Vollstreckung eines Urteils in China erfolgen müsste. Dies ist leider oftmals der Grund dafür, dass Personen oder Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, nicht in Anspruch genommen werden.

Handelt der Rechtsverletzer privat oder gewerblich?

Das Urheberrecht ist kein gewerbliches Schutzrecht. Es gilt, anders als z.B. das Markenrecht, auch im privaten Bereich und auch für Personen, die nicht gewerblich handeln. Gleichwohl ist die Unterscheidung zwischen Gewerblich und Privat auch im Urheberrecht von großer Bedeutung. So werden bei einer Urheberrechtsverletzung im privaten Bereich von der Rechtsprechung wesentlich geringere Schadensersatzbeträge zugesprochen als bei einer Verletzung durch eine geschäftlich handelnde Person. Zudem ist auf § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG hinzuweisen. Danach sind die Abmahnkosten gedeckelt, wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die das Foto nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet hat.

Ist der Rechtsverletzer solvent?

Der Fotograf hat erfolgreich einen Rechtsverletzer verklagt. Er hat Anwalts- und Gerichtskosten übernommen, um ein Urteil zu erlangen. Gleichwohl besteht das Risiko, dass ein Zwangsvollstreckung gegen den Rechtsverletzer erfolglos verläuft und die Kosten letztlich der Fotograf zu tragen hat.

Fazit

Wie die obigen Ausführungen zeigen, gibt es zahlreiche Aspekte zu beachten, wenn es um die Frage geht, ob es sinnvoll ist, gegen eine Urheberrechtsverletzung vorzugehen. Bilderklau oder Fotklau muss aber nicht hingenommen werden. Gerne berate ich Sie, wenn Ihre Inhalte unberechtigt verwendet werden.

Gerne könne Sie mit mir Kontakt aufnehmen, um eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles zu erhalten.