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- Rechtsanwalt Matthias Krach, LLM -


Vita


• 2018, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

• 2016, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

• 2014, Erlangung des Titels LL.M. (Gewerblicher Rechtschutz) mit der Masterarbeit:

Die berechtigte und wirksame  Abmahnung im Urheberrecht und ihre Kostenfolge § 97a-UrhG [Stand: 07.2014]

• 2011, Zulassung zur Anwaltschaft

• 2011, Zweites Juristisches Staatsexamen

• 2008, Erstes Juristisches Staatsexamen

• 2003-2008, Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Münster


Details zu den Qualifikationen:
Die Bezeichnung „Fachanwalt“ ist ein Titel, der von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen wird. Er soll gegenüber dem Rechtssuchenden darauf hinweisen, dass der betreffende Anwalt in einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Die Voraussetzung zur Erlangung eines solchen Titels sind in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt.

Um die theoretischen Kenntnisse auf einem Rechtsgebiet nachvollziehbar darzulegen, muss zunächst ein Fachanwaltskurs im Umfang von 120 Stunden belegt werden. Zudem muss der Anwalt drei schriftliche Klausuren bestehen. Zum Nachweis der praktischen Kenntnisse wird zudem die Vorlage einer sogenannten Fallliste gefordert. In dieser werden die Fälle aufgeführt, die der Rechtsanwalt eigenverantwortlich in dem betreffenden Rechtsgebiet bearbeitet hat.

Der Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz umfasst unter anderem die folgenden Rechtsgebiete:

• Design- bzw. Geschmacksmusterrecht. Durch die Anmeldung eines Designs bzw. eines europäischen Geschmacksmusters können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungserzeugnisse vor Nachahmungen geschützt werden.

• Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen. Das Kennzeichenrecht dient unter anderem dem Schutz von Marken und Unternehmenskennzeichen.

• Recht gegen den unlauteren Wettbewerb (Lauterkeitsrecht). Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb soll dafür sorgen, dass sich Unternehmen und Gewerbetreibende an gesetzlich vorgeschriebene Verhaltensregeln halten, um einen fairen Wettbewerb zu sichern. Sowohl Mitbewerber als auch Verbraucher sollen vor unlauteren Geschäftspraktiken wie z.B. Irreführungen geschützt werden.

Die Bezeichnung „Fachanwalt“ ist ein Titel, der von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen wird. Er soll gegenüber dem Rechtssuchenden darauf hinweisen, dass der betreffende Anwalt in einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Die Voraussetzung zur Erlangung eines solchen Titels sind in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt.

Um die theoretischen Kenntnisse auf einem Rechtsgebiet nachvollziehbar darzulegen, muss zunächst ein Fachanwaltskurs im Umfang von 120 Stunden belegt werden. Zudem muss der Anwalt drei schriftliche Klausuren bestehen. Zum Nachweis der praktischen Kenntnisse wird zudem die Vorlage einer sogenannten Fallliste gefordert. In dieser werden die Fälle aufgeführt, die der Rechtsanwalt eigenverantwortlich in dem betreffenden Rechtsgebiet bearbeitet hat.

Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht umfasst unter anderem die folgenden Rechtsgebiete:

• Urheberrecht, hierunter fällt auch das Urhebervertragsrecht (Erstellung von Lizenzverträgen), das Recht der internationale Urheberrechtsabkommen sowie das Recht der Leistungsschutzrechte (Lichtbild, Recht der Filmhersteller, Schutz des ausübenden Künstlers oder des Datenbankherstellers

• Verlagsrecht (so z.B. die rechtliche Beziehung zwischen einem Autor und seinem Verlag

• Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung (Presserecht),

• Wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts

• Titelschutz (um für Titel von Filmen, Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Tonträgern, Spielen oder Software einen rechtlichen Schutz zu erlangen, können diese Titel im Titelschutzanzeiger veröffentlicht werden

• Medienrecht

• Recht der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen

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