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Der Lizenzvertag für Fotografen

Auftrag – Umsetzung – Bezahlung. Dieser Ablauf ist typisch für viele Auftragsarbeiten von Fotografen. Der für den Kunden wichtigste Schritt fehlt jedoch: Die Nutzung der Fotos. Häufig ist nicht klar, in welchem Umfang die Bilder verwendet werden dürfen. Nur für die Firmenseite? Auch auf Facebook? Für eine Imagebroschüre? Kann der Kunde davon ausgehen, dass nur er die Fotos verwenden darf? Muss er den Fotografen als Urheber benennen?

Die häufig verwendete Textzeile „Einräumung von Nutzungsrechten“ in der Auftragsbestätigung oder Rechnung hilft bei diesen Fragen leider nicht weiter. So liefert sie leider meist nur die Vorlage für unerwünschte Auseinandersetzungen mit dem Kunden. Demgemäß würde auch niemand „Vertragsgegenstand: Auto mit vier Reifen.“ in den Kaufvertrag schreiben. Schlicht undenkbar. Daher wird auch in jedem Mustervertrag zum Autokauf mindestens die Marke und das Modell als Mindestangabe vorausgesetzt.

Natürlich würde bei der Einräumung von Nutzungsrechten die Auslegungsregeln des Urheberrechtsgesetzes greifen. Aber es ist trotzdem erstaunlich, dass eine der wesentlichen Leistungen des Fotografen meist gar nicht oder völlig unzureichend vertraglich festgehalten wird.

Um dies zu ändern, macht es Sinn, sich mit einigen der wichtigsten rechtlichen Begriffe des Lizenzvertragsrechts zu beschäftigen. Was Blende, Belichtungszeit und ISO für die Fotografie ist, sind die nachfolgenden Begriffe für die juristische Vertragsgestaltung:

1. Urheber

Urheber ist der Schöpfer des Werkes. Stellt Ihr Foto eine persönlich geistige Schöpfung dar, sind Sie der Urheber dieses Fotos. Nach dem deutschen Urheberrecht werden Sie dies auch Ihr Leben lang bleiben. So ist das Urheberrecht an einem Werk als solches nicht übertragbar.

2. Nutzungsrecht

Der Fotograf kann dem Kunden jedoch das Recht einräumen, seine Fotos für die benötigen Zwecke zu nutzen. Der Umfang des Nutzungsrechts kann dabei vertraglich bestimmt werden. Im Idealfall entspricht die tatsächliche Nutzung der Fotos dem Umfang des vertraglich eingeräumten Nutzungsrechts. Nimmt der Kunde jedoch eine weitergehende Nutzung vor, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar.

3. Zeitliche und räumliche Beschränkung

Der Lizenzvertrag kann vorsehen, dass ein Bild nur für eine bestimmte Zeitspanne vom Kunden genutzt werden kann. Wichtig ist hierbei, dass das Ende der Nutzungszeit eindeutig bestimmt werden kann. So kann die Einräumung eines 6-monatigen Nutzungsrechts schnell zu Unstimmigkeiten führen, wenn der Anfang der Nutzungszeit nicht klar definiert ist.

Natürlich kann auch vereinbart werden, dass die gefertigten Aufnahmen z.B. nur in Deutschland genutzt werden dürfen. Gerade wenn eine Verwendung im Internet beabsichtigt ist, macht eine solche Einschränkung allerdings keinen Sinn.

4. Einfaches vs. Ausschließliches Nutzungsrecht

Für dieses Begriffspaar wird häufig auch die Formulierung einfache bzw. ausschließliche Lizenz verwendet. Bei einem einfachen Nutzungsrecht hat der Auftraggeber das Recht, die Fotos selber zu nutzen. Eine Nutzung durch andere ist jedoch nicht ausgeschlossen. Der Fotograf kann also auch anderen Kunden Nutzungsrechten an den gleichen Aufnahmen einräumen.

Anders verhält es sich bei einer ausschließlichen Lizenz. Hier darf nur der Kunde die Bilder nutzen. Der Fotograf ist nicht berechtigt Nutzungsrechte anderen Personen einzuräumen. Achtung! Sieht der Lizenzvertrag keine Ausnahme vor, darf selbst der Fotograf seine eigenen Bilder nicht mehr nutzen.

5. Urheberbezeichnung

Der Fotograf hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. In der Praxis wird diese Ausformung des Urheberpersönlichkeitsrecht häufig mit der Nennung des Urhebers am Bild genüge getan. Eine solche Urheberbezeichnung ist jedoch nicht immer praktikabel. Zudem möchte der Kunde das Foto häufig ohne jedwede Hinweispflicht nutzen. Dieser Wunsch kann dazu genutzt werden, die Vergütung nach oben anzupassen. Schließlich verzichten Sie ja auf das Recht auf Anerkennung Ihrer Urheberschaft. In einem solchen Fall geht die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bei ihrer jährlichen Ermittlung der Honorare für Fotonutzungen sogar von einem 100% Aufschlag aus!

6. Angemessene Vergütung

Das deutsche Urhebergesetz kennt eine Reihe von Bestimmungen, die den Urheber davor schützen sollen, dass er seine Leistung unter Wert verkaufen muss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Fotograf sogar noch nachträglich die Anpassung des Lizenzvertrages dahingehend verlangen, dass ihm eine angemessene Vergütung zukommt.

Rechtsanwalt Krach

Rechtsanwalt Matthias Krach, LLM

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