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Abmahnung von Frommer Legal oder anderen Kanzleien: Schnelle Hilfe vom Fachanwalt

Nach dem Erhalt einer Abmahnung beispielsweise von der Kanzlei Frommer Legal gibt es viele Fragen. Gerne würde ich ihnen in dieser Situation mit fundiertem Wissen und langjährige Erfahrung helfen. Profitieren Sie von meiner klaren fachlichen Schwerpunktsetzung auf das Urheberrecht und über 10 Jahren Erfahrung in Filesharingfällen.

Ich biete Ihnen zu einem fairen Festpreis eine anwaltliche Beratung und die gesamte außergerichtliche Bearbeitung des Falles. Sie haben damit die volle Kostenkontrolle. Holen Sie Rat von einem Anwalt ein, bevor Sie zahlen und die Unterlassungserklärung vorschnell abgeben. Ihre Vorteile im Überblick:

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✓ Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
✓ langjährige Erfahrung mit Filesharing-Fällen
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Lassen Sie Ihre Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Abmahnung kostenfrei prüfen und nutzen Sie Ihre Chance Geld zu sparen. Geben Sie die Unterlassungserklärung nicht vorschnell und ungeprüft ab.

Rechtsanwalt Krach

Rechtsanwalt Matthias Krach, LLM

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
AnwaltVerein

Ihr Anwalt bei Filesharing-Abmahnungen

Tipps bei Filesharing-Abmahnungen:

1. Ruhe bewahren! Nicht vorschnell zahlen oder die Unterlassungserklärung abgeben!

In der Abmahnung von Frommer Legal (vormals: Waldorf und Frommer) wird mit der Einschaltung der Gerichte gedroht, sollten die gesetzten Fristen nicht eingehalten werden. Gleichwohl sollte man sich nicht von dem ersten Impuls leiten lassen und versuchen, die Filesharing-Angelegenheit so schnell wie möglich zu erledigen. Insbesondere sollte die Unterlassungserklärung nicht vorschnell abgegeben werden. Gleiches gilt für die Zahlung der geforderten Beträge. Auch ist von einem telefonischen Kontakt mit der Kanzlei Frommer Legal abzuraten. Gerade beim Filesharing werden schnell Informationen preisgegeben, die für den Abgemahnten nachteilig sind.

2. Frist notieren

In der Abmahnung der Kanzlei Frommer Legal werden zwei Fristen genannt: Die Kürzere bezieht sich auf die Abgabe der Unterlassungserklärung. Innerhalb der längeren Frist soll die Zahlung erfolgen. Gerade bei längerer Ortsabwesenheit sind die Fristen eher kurz bemessen. Gleichwohl sollte innerhalb der kürzesten Frist eine Antwort auf die Abmahnung erfolgt sein.

3. P2P-Software vorhanden?

Ist eine P2P-Software, wie BitTorrent, qBittorrent, FrostWire, Shareaza, Seedr oder Transmission auf dem eigenen Rechner installiert gewesen? Nach meiner Meinung sollte diese unbedingt deinstalliert werden. Es gibt zwar theoretisch einen legalen Anwendungsbereich von P2P-Netzwerken. Ein Tauschen von Inhalten ist jedoch nur zulässig, wenn der Rechteinhaber damit einverstanden ist. Dies ist jedoch gerade bei Spielfilmen oder Serien in aller Regel gerade nicht der Fall.

4. Hatten andere Personen Zugriff auf das Netzwerk?

Den Anschlussinhaber trifft in der Regel eine sog. sekundäre Darlegungslast. Eine Haftung beim Filesharing ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn eine andere Person Zugriff auf das Netzwerk hatte und tatsächlich als Nutzer einer Filesharing-Software in Betracht kommt. Diese Person muss jedoch namentlich benannt werden. Die rechtlichen Einzelheiten der sekundäre Darlegungslast sind leider nicht kurz erklärt. Es gibt eine Vielzahl von Urteilen und es empfiehlt sich, einen spezialisierten Anwalt zu beauftragen.

5. Nutzen Sie Ihre Verteidigungschancen bei Frommer Abmahnung!

Frommer Legal spricht eine Vielzahl von Filesharing-Abmahnungen aus. Es wird immer zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert und ein Zahlungsanspruch geltend gemacht. Aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte bedürfen die jeweiligen Abmahnungen einer individuellen Antwort. Reagieren Sie richtig! Gerne vertrete ich Sie, als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, mit meiner 10-jährigen Erfahrung bei Ihrem Filesharing-Fall:

✓ Wahrung der Fristen

✓ Übernahme der gesamten Korrespondenz mit Frommer Legal
✓ Zahlungsforderung abwehren: Zahlen Sie weniger oder nichts
✓ Ggf. Vermeidung der Abgabe der Unterlassungserklärung
Die Kanzlei Frommer Legal (vormals: Waldorf und Frommer) hat ihren Sitz in der Beethovenstraße 12 in München. Sie spricht derzeit die meisten Abmahnung wegen Filesharings in Deutschland aus. Sie vertritt zahlreiche große Filmproduktionsfirmen sowie Tonträgerhersteller und macht für diese Unterlassungs- und Zahlungsansprüche geltend. Beispielsweise sei hier die Firma Warner Bros. Entertainment Inc. oder die LEONINE Distribution GmbH genannt. Auf ihrer Internetseite wirbt sie damit, dass sie eine “hochspezialisierte Anwaltskanzlei” sei. Zudem nimmt sie für sich in Anspruch, “führend in juristischen Großprojekten, etwa der Bekämpfung vielfältiger Erscheinungsformen von Rechtsverletzungen im Internet” zu sein. Sollten Sie daher einen Brief von der Kanzlei Frommer Legal erhalten haben, ist nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Fake handelt. Die Abmahnung ist auch dann wirksam, wenn sie nicht per Einschreiben erfolgt ist. Eine Beratung durch einen Anwalt ist sinnvoll.

I. Frommer Abmahnung: Zahlungsansprüche

In einer Abmahnung von Frommer Legal wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 935,80 € gefordert. Dieser Betrag fällt höher aus, wenn mehrere Filme oder Folgen einer Serie abgemahnt werden. Bei einem Film setzt sich der oben genannte Betrag aus dem Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und den Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 235,80 € zusammen. Den Schadensersatz verlangt der jeweilige Rechteinhaber für die vermeintlich unerlaubte Verwendung seines Werkes. Die Rechtsverfolgungskosten werden von der Anwaltskanzlei für die Bearbeitung der Angelegenheit und insbesondere für die Erstellung der Abmahnung verlangt.

In der Vergangenheit kam es bei Abmahnungen von Frommer Legal – zumindest teilweise – zu Gerichtsverfahren, wenn keine Reaktion auf die Abmahnung erfolgte oder die Zahlung verweigert wurde. Zuvor erhält man jedoch meist noch einen Brief mit dem Betreff: “Letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe Unterlassungserklärung”. In einigen Fällen wurde dann ein Mahnbescheid von Frommer Legal beantragt.
Schreiben von Frommer Legal

II. Unterlassungsansprüche und die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung

In der Abmahnung von Frommer Legal wird auch ein Unterlassungsanspruch wegen des vermeintlich illegalen Tauschbörsenangebotes geltend gemacht. Er ist darauf gerichtet, dass der betreffende Film bzw. die Serie zukünftig nicht [mehr] über den Anschluss des Angemahnten zum Download angeboten wird. Um diesen Anspruch zu erfüllen, ist eine vorgefertigte Unterlassungserklärung der Abmahnung beigelegt. Vor deren Unterzeichnung sollte jedoch anwaltlicher Rat eingeholt werden. So kann bei einem Verstoß gegen diese Unterlassungserklärung eine hohe Vertragsstrafe von dem Abgemahnten geltend gemacht werden. Unter Umständen kann es auch Sinn machen eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

III. Haftung auch dann, wenn keine Tauschbörse verwendet wurde?

Ob der Abgemahnte auch haftet, wenn er selbst kein Filesharing betrieben hat, kann nicht pauschal beantwortet werden. Dies liegt daran, dass in der Rechtsprechung zunächst davon ausgegangen wird, dass der Abgemahnte auch der Täter ist. [Vermutung der Täterschaft] Es ist Aufgabe des Abgemahnten diese Vermutung zu widerlegen. Er muss im Rahmen seiner sog. sekundären Darlegungslast vortragen, wer unter welchen Umständen Zugriff auf sein Netzwerk gehabt hat. Dabei kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Urteilen, in denen die Voraussetzungen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast teilweise sehr hoch angesetzt wurden. Es empfiehlt sich daher nicht, die Post aus von der Kanzlei Frommer Legal zu ignorieren, auch wenn man selber keine Tauschbörse verwendet hat

IV. Was tun bei einer Abmahnung wegen Filesharings?

Keine Reaktion auf die Abmahnung von Frommer Legal kann zu einem gerichtlichen Verfahren führen. Dies führt zu einem höheren Kostenrisiko. Aus meiner Erfahrung ist es daher ratsamt, sich im Fall einer Abmanung anwaltlich beraten und vertreten lassen.

V. Filesharing: Wie lange kann abgemahnt werden?

Nach meiner Erfahrung kommen die meisten Abmahnungen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nachdem es zum Filesharing gekommen ist. Es gibt jedoch auch vereinzelt Fälle in denen die Abmahnung dem Abgemahnten später zugegangen ist. Teilweise lag zwischen dem Vorfall und der Abmahnung eine Zeitspanne von einem Jahr. Aus juristischer Sicht unterliegt der Unterlassungsanspruch einer Verjährungsfrist von 3 Jahren. Dies bedeutet, dass innerhalb dieser Frist abgemahnt werden kann. In der Praxis ist es jedoch so, dass die meisten Abmahnungen – wie bereits oben beschrieben – zeitnah nach dem Filesharing ausgesprochen werden.

Aber Achtung: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Schadensersatz wegen Filesharing nach bis zu 10 Jahren nach der vermeintlichen Verletzungshandlung verlangt werden. Hier gibt es weitere Informationen zur Verjährung beim Filesharing.

VI. Wie funktioniert Filesharing?

Filesharing ist etwas anderes als Streaming. Beim Streaming wird ein Film im Internet bereitgestellt. Der Nutzer lädt immer nur die Filmsequenzen, die er gerade schaut oder die er bald schauen wird (sog. Buffering). Dabei werden die betreffenden Daten in der Regel nur kurzzeitig gespeichert und nicht weiterverbreitet. Eine solche vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die nur flüchtig oder begleitend sind, können gemäß § 44a UrhG zulässig sein. Weitere Informationen zur rechtlichen Einordnung von Streaming gibt das Skript "Internetrecht" von Herrn Prof. Dr. Thomas Hoeren auf Seite 619.

Beim Filesharing erfolgt jedoch eine dauerhafte Speicherung der Dateien auf dem Endgerät und eine Weitergabe dieser Dateien an andere Internetnutzer. Diese Weitergabe wird juristisch als „öffentliche Zugänglichmachung“ eingestuft. Die dafür benötigte Clientsoftware bedient sich dabei eines Peer-to-Peer-Netzwerkes (P2P). Das bekannteste und am meisten genutzte Netzwerk heißt BitTorrent. Es gibt eine Vielzahl von kostenloser Clientsoftware. Das derzeit beliebteste Programm ist derzeit BitTorrent. Gefolgt von eMule, BitLord, FrostWire, uTorrent, Vuze, Shareaza, Ares, Amule, BitComet. Die Programmoberfläche sieht meist wie folgt aus:
Filesharingsoftware
Die Software MediaGet ist ein Torrent-Programm mit einer besonderen Funktion: Sie ist mit mit einer Echtzeitvorschau ausgestattet. Diese ermöglicht es, Videos oder Musik bereits während des Downloads wiederzugeben. Durch diese Funktion geht der Nutzer nicht selten davon aus, dass es sich „nur“ um Streaming handelt. Technisch wird jedoch ein Peer-to-Peer-Netzwerk (P2P) verwendet. Ähnlich funktioniert die Software CouchPotato. Hier gibt es auch eine Übersichtseite auf der die einzelnen Filme mit Cover dargestellt werden, wie man es von Netflix oder Amazon Prime kennt. Auch hinter der teilweise als Streaming-App bezeichnete Software Stremio verbirgt sich eine Filesharing-Software. Beworben wird die App mit dem Versprechen, dass alle Videoinhalte an einem Ort genossen werden können. Die App soll es also ermöglichen, mit dem Handy Spielfilme und Serien kostenlos anzuschauen. Bei der Nutzung von Stremio werden die betreffenden Datei jedoch im Hintergrund wieder verbreitet. Dies kann dazu führen, dass der Nutzer von Stremio eine Abmahnung wegen Filesharing erhält.

VII. Beratungshilfe bei Abmahnungen von Frommer Legal

Aus meiner Erfahrung wird Beratungshilfe bei Abmahnungen der Rechtsanwälte Frommer Legal gewährt, wenn sich der Betroffene keine anwaltliche Vertretung leisten kann. Sollten Ihnen bereits Beratungshilfe bereits gewährt worden sein, vertrete ich Sie gern und übernehmen die außergerichtliche Korrespondenz mit der Gegenseite. Der Antrag auf Beratungshilfe kann im Internet heruntergeladen werden.

1. Sollte eine Abmahnung von Frommer Legal ignoriert werden?

Bei einer Abmahnung der Kanzlei Frommer Legal (vormals: Waldorf und Frommer) handelt sich um keinen Fake. Die genannte Kanzlei hat in der Vergangenheit sowohl Mahnbescheide beantragt als auch Klagen eingereicht. Vor diesem Hintergrund sollte man eine Filesharing-Abmahnung von Frommer Legal nicht ignorieren.

2. Besteht eine Pflicht, auf eine Filesharing-Abmahnung zu antworten?

Der BGH hat entschieden, dass es grundsätzlich keine außergerichtliche Verpflichtung zur Beantwortung einer Abmahnung gibt. In dem konkreten Fall wurde ein Anschlussinhaber abgemahnt, der für die vermeintliche Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich war. Er kannte zwar den Täter. Gleichwohl klärte er die abmahnende Kanzlei über diesen Umstand nicht auf. Erst als es zu einem gerichtlichen Verfahren kam, wurde der Täter benannt. Zu spät, wie die Abmahnkanzlei meinte. So sei er nicht gerichtlich in Anspruch genommen worden, wenn er bereits außergerichtlich den Täter benannt hätte. Aus diesem Grunde habe er die Kosten des vergeblich geführten Gerichtsverfahrens zu tragen. Der BGH ist dieser Argumentation in seinem Urteil vom 17.12.2020 mit dem Aktenzeichen I ZR 228/19 [Saints Row] nicht gefolgt. Er hat festgestellt, dass es ohne das Bestehen eines Unterlassungsanspruches keine Sonderbeziehung rechtlicher Natur zwischen dem Abgemahnten und dem Abmahnenden gibt.

Mit anderen Worten: Wird eine Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen, besteht keine Verpflichtung des Abgemahnten vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens über den wirklichen Sachverhalt aufzuklären. Mithin musste der Abgemahnte die Kosten des vergeblichen Verfahrens nicht tragen. Gleichwohl kann es sinnvoll sein, den Sachverhalt bereits vor einem gerichtlichen Verfahren darzulegen. So kann in diesem Stadium ein gerichtliches Verfahren ggf. verhindert werden. Insoweit muss beachtet werden, dass jedes gerichtliche Verfahren mit einem Kostenrisiko verbunden ist. Aus meiner Sicht macht es daher Sinn, fristgerecht den betreffenden Sachverhalt der abmahnenden Kanzlei dazulegen.

3. Reichen wenige Sekunden Download-Angebotszeit für den Nachweis einer Urheberrechtsverletzung aus?

BitTorrent
Es kommt nicht selten vor, dass in der Abmahnung die angegebene Download-Angebotszeit nur wenige Sekunden beträgt. Dies ist insbesondere bei Abmahnungen von Frommer Legal der Fall. Hier stellt sich die Frage, ob dieser kurze Zeitraum ausreichend ist. So wird man einen gesamten Film innerhalb weniger Sekunden weder hoch- noch herunterladen können. Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei den wenigen Sekunden um den Zeitraum handelt, zu dem festgestellt wurde, dass eine Datei mit einem bestimmten Hash-Wert angeboten wurde. Mit diesem Hash-Wert kann nachgewiesen werden, dass eine Datei angeboten wurde, die den betreffenden Film beinhaltet. Mithin kan festgehalten werden, dass auch ein kurzer Ermittlungszeitraum ausreichend sein kann, um eine Urheberrechtsverletzung zu belegen.

4. Ist die Nutzung von Popcorn Time illegal?

Die Internetseite von Popcorn Time ist ähnlich aufgebaut wie die Plattformen großer Streaming-Dienste-Anbieter. Es werden einen Vielzahl von Filmen und Serien angeboten. Im Gegensatz zu Netflix, Amazon Prime oder Disney+ basiert die Plattform jedoch auf der Software BitTorrent. Mit anderen Worten: Es handelt sich um eine Tauschbörse für Filme und Serien. Der Nutzer streamt nicht nur, sondern lädt herunter und macht die betreffenden Dateien auch wieder für andere Nutzer zugänglich. Dies geschieht meist unbemerkt. So wird man beim Besuch der Seite Popcorn Time aufgefordert, eine Software zu installieren. Dabei handelt es sich um eine Filesharing-Software! Es kann zwar nicht gesagt werden, dass die Nutzung einer solchen Software immer und grundsätzlich verboten ist. Wird jedoch urheberrechtlich geschütztes Material getauscht, muss der Urheber oder Rechteinhaber dieser Verbreitung zustimmen. Dies ist jedoch bei Kino- oder Spielfilmen sowie bei Serien in den allermeisten Fällen nicht der Fall. Wer Popcorn Time verwendet, begeht daher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Urheberrechtsverletzung.

5. Kann Frommer Legal meinen Internetanschluss überwachen?

Diesbezüglich gibt es eine klare Antwort: nein. Wenn Sie eine Abmahnung von Frommer Legal erhalten haben, brauchen Sie keine Befürchtung haben, dass Ihr Anschluss überwacht wird. In den meisten Fällen ist Ihnen eine dynamische IP-Adresse zugeordnet. Die in der Abmahnung genannte IP-Adresse ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits wieder einem anderen Internetnutzer zugewiesen. Auch wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgeben haben, kann die Kanzlei Frommer Legal Sie nicht überwachen.

6. Wer mahnt ab?

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Frommer Legal mahnen für namhafte Firmen der internationalen Filmindustrie ab. In der Vergangenheit sprach die Kanzlei aus München für folgende Auftraggeber Abmahnungen aus:
  • Warner Brothers Entertainment Inc.
  • Constantin Filmverleih GmbH
  • Leonine Distribution GmbH (vormals LEONINE Licensing AG)
  • Tobis Film GmbH
  • Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft
  • Studiocanal GmbH

7. Welche Filme und Serien werden aktuell abgemahnt?

Von der Kanzlei Frommer Legal werden die folgenden Werke von den nachfolgend genannten Rechteinhabern abgemahnt: (Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht vollständig ist.)
Filme:
  • A Christmas Mystery
  • Adventure Time: Fionna and Cake
  • A Star Is Born
  • Aquaman and the Lost Kingdom
  • Batman v Superman: Dawn Of Justice
  • Beetlejuice Beetlejuice
  • Black Adam
  • Black Mass
  • Blue Beetle
  • Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere
  • Der Papst
  • Don`t Worry Darling
  • Dune
  • Dune: Part Two
  • Elvis
  • Fantastic Beasts: The Secrets of Dumbledore
  • Godzilla 2: King Of The Monsters
  • Godzilla x Kong: The New Empire
  • Her
  • Inception
  • Inherent Vice - Natürliche Mängel
  • Interstellar
  • It [Es]
  • It Chapter Two [Es Kapitel 2]
  • Joker
  • Mad Max: Fury Road
  • Magic Mike's Last Dance
  • Me before you [Ein ganzes halbes Jahr]
  • Phantastische Tierwesen und wo sie zu finden sind
  • Ready Player One
  • Richard Jewell
  • Shazam!
  • Sully
  • Tenet
  • The Accountant
  • The Batman
  • The Matrix Resurrections [Matrix Resurrections]
  • The Suicide Squad
  • Tom and Jerry
  • Wonder Woman 1984
Serien:
  • Barry
  • Euphoria
  • House of the Dragon
  • Last Week Tonight with John Oliver
  • My Adventures with Superman
  • Pennyworth
  • Rick and Morty
  • Shrinking
  • Smiling Friends
  • Succession
  • Superman & Lois
  • Ted Lasso
  • The Flash
  • The Idol - Jocelyn Forever
  • The White Lotus
  • Titans
  • True Detective: Night Country
  • Arthur der Große
  • Babylon Berlin (Serie)
  • Beautiful Disaster
  • Bad Santa 2
  • Beau Is Afraid
  • Contractor (Violence of Action)
  • Die Schule der Magischen Tiere
  • Die Tribute von Panem - The Ballad of Songbirds and Snakes
  • Dog
  • Dumb Money – Schnelles Geld
  • Everything Everywhere All at Once
  • Hacksaw Ridge
  • Hit Man – A Killer Romance
  • John Wick: Kapitel 4
  • Kandahar
  • Knives Out - Mord ist Familiensache
  • Melancholia
  • Midsommar – Das Böse wird ans Licht kommen
  • Midway - Für die Freiheit
  • Mile 22
  • Moonfall
  • Operation Fortune: Ruse de guerre
  • Pig
  • Plane
  • Red Dawn
  • Shotgun Wedding - Ein knallhartes Team
  • Silent Night – Stumme Rache
  • The Gentlemen
  • The Iron Claw
  • The Marksman – Der Scharfschütze
  • The Nice Guys
  • The Protégé - Made for Revenge
  • The Unbearable Weight Of Massive Talent
  • The Zone of Interest
  • Three Thousand Years of Longing
  • Unhinged – Außer Kontrolle
  • Valerian – Die Stadt der Tausend Planeten
  • Weathering With You – Das Mädchen, das die Sonne berührte
  • Your Name. – Gestern, heute und für immer
  • American Hustle
  • AO - Der letzte Neandertaler
  • Black Out – Killer, Koks und wilde Bräute
  • Cabin Fever: Patient Zero
  • Die Farbe des Horizonts
  • End of Watch
  • Greenland
  • Horizon: An American Saga
  • Lucifer (Serie)
  • Memory Effect – Verloren in einer anderen Dimension
  • Mothering Sunday [Ein Festtag]
  • Obsession: Tödliche Spiele
  • Predestination
  • The Book of Eli
  • The Father
  • The Happytime Murders
  • The Mauritania
  • Wake up and Die
  • Anna
  • Chaos Walking
  • Early Man
  • I Still Believe
  • John Wick
  • La La Land
  • Non Stop
  • No Way Out – Gegen die Flammen
  • Orphan First Kill
  • Past Lives
  • Retribution
  • Saw X
  • Serena
  • Sicario
  • Sieben Minuten nach Mitternacht
  • Spiral: From the Book of Saw
  • The Commuter
  • The Hunger Games: Catching Fire
  • What’s Love Got To Do With It?
  • Wrath of man [Cash Truck]

8. Verbraucherzentrale bei Abmahnung von Frommer Legal einschalten?

Nach meinen Erfahrungen lohnt sich ein Gang zur Verbraucherzentrale nicht. In der Vergangenheit haben Verbraucherschutzzentralen Beratungen bei Filesharing-Abmahnungen durchgeführt und teilweise auch Schreiben an die abmahnenden Kanzleien versendet. Bei den mir bekannten Fällen hat jedoch meist eine bis zum Ende durchdachte Strategie gefehlt. Seit dem 18.10.2021 wird selbst auf der Internetseite der Verbraucherzentrale dazu geraten, einen „auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt“ mit der Prüfung der geltend gemachten Forderungen zu beauftragen. Im Fall einer Abmahnung sollten daher Rechtsanwälte aufgesucht werden, die als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht tätig sind. Insbesondere sollte die Unterlassungserklärung nicht ohne anwaltliche Rat abgegeben werden.

9. Schützt ein VPN vor einer Abmahnung von Frommer Legal?

Grundsätzlich kann ein VPN (kurz für Virtuelles privates Netzwerk) die IP-Adresse verschleiern und somit eine Abmahnung, in der eine Unterlassungserklärung gefordert wird, vermeiden. Die Verwendung einer Filesharingsoftware bleibt jedoch sehr riskant. Nähere Informationen gibt es hier: Abmahnung trotz VPN?

10. Streaming: Droht eine Abmahnung von Frommer Legal?

Derzeit droht in Deutschland keine Abmahnung von Frommer Legal, wenn ein Film oder eine Serie gestreamt wird. Streaming kann aber dennoch sehr gefährlich sein. So erwecken viele Anwendung den falschen Eindruck einer harmlosen Streaming App: Die einzelnen Filme werden mit Cover und einer kurzen Beschreibung gezeigt. Ein Klick genügt und der Film oder die Folge wird gezeigt. Eine Funktion die man von zahlreichen Streaming-Diensten wie z.B. Netflix, Amazon Prime Video oder Maxdome kennt. Bemerkenswert ist nur, dass häufig auch aktuelle Spielfilme oder Serien kostenlos angeboten werden. Gerade aus diesem Grunde erfreuen sich derartige Apps bzw. Programme sehr großer Beliebtheit.
Aber Vorsicht: Auch wenn es nach Streaming aussieht, droht häufig ein Abmahnschreiben der Kanzlei Frommer Legal. Hinter diesen Apps und Programmen steckt nämlich tatsächlich eine Filesharing-Software. Über ein Torrent-Netzwerk werden die Inhalte eben nicht nur angezeigt, sondern über den eigenen Internetanschluss wieder verbreitet. Häufig werden dann die Anwälte von Frommer Legal aktiv, weil diese Kanzlei derzeit in Deutschland die meisten Abmahnungen für Filme und Serien ausspricht.
Nachfolgend werden Apps und Programme aufgelistet, deren Verwendung die Gefahr einer Abmahnung wegen Filesharing der Kanzlei Frommer Rechtsanwalts PartG mbB mit sich bringen. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.
  • Stremio Die App „Stremio“ wird im Google Play Store angeboten. Sie wird als „Video-Streaming-Anwendung“ beworben, mit der man Videos, Filme, Serien und TV-Sender schauen kann. Es handelt sich dabei aber wohl um eine Tauschbörsensoftware mit integriertem Video Player. Gerade wenn urheberrechtlich geschützte Filme und Serien angeschaut werden, ist die Nutzung der App illegal. So liegt mir eine Abmahnung der Kanzlei Frommer Legal vor, die aufgrund der Verwendung von „Stremio“ ausgesprochen wurde.
  • NUM No Ui Movies Diese Software läuft auf allen neueren Set-Top-Boxen, auf denen Android als Betriebssystem installiert ist. Sie kann bequem per Fernbedienung gestreut werden und erinnert vom Aufbau an die bekannten Streaming-Dienste. Im Hintergrund läuft jedoch auch hier ein Torrent. Auch hier kann ein einfacher Klick zu einem teuren Abmahnschreiben führen.
  • Flixtor Diese Software hat eine Benutzeroberfläche, die an bekannte Streaming-Dienste erinnert. Sie ist für alle gängigen Betriebssysteme erhältlich. Doch auch hier werden die angeschauten Filme oder Serien über den eigenen Anschluss wieder öffentlich zugänglich gemacht. Von der Nutzung dieser App ist daher dringen abzuraten.
  • Seedr Bei Seedr handelt es sich um eine Erweiterung für die Browser Google Chrome und Firefox. Die Inhalte können im jeweiligen Browser angeschaut werden. Schon während ein Film angeschaut wird, kommt es im Hintergrund zu einem Upload. Von einer Installation dieser Erweiterung ist daher dringend abzuraten.
  • Quasar Hier handelt es sich um ein Addon für Kodi. Kodi ist eine plattformübergreifende Streaming-Software für Heimnetzwerke. Sie läuft häufig auf Set-Top-Boxen. Auch bei der Nutzung dieser Software ist es bereits zu Abmahnungen der Kanzlei Frommer Legal gekommen. Durch dieses Beispiel wird auch deutlich, dass Filesharing auf nahezu allen internetfähigen Endgeräten betrieben werden kann.

    Filesharing-Urteile:

    Gericht Briefkasten
    Nachfolgend sind Fälle aufgeführt, in denen eine Verteidigung gegen eine Filesharing Klage erfolgreich oder zu mindestens teilweise erfolgreich war. Diese Auflistung zeigt, dass ein Abgemahnter, der eine Klage wegen Urheberrechtsverletzung erhalten hat, durch eine gute Klageerwiderung einen Rechtsstreit gewinnen kann. Es gibt jedoch kein universelles Muster einer Klageerwiderung, welches in jedem Klageverfahren verwendet werden kann. Tatsächlich kommt es jeweils auf die konkreten Umstände an.

    • AG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2024 - 13 C 137/23: Zunächst wird in dem Urteil - nach meiner Ansicht wenig überzeugend - ausgeführt, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. So habe die Beklagte insbesondere "keine Angaben zu den technischen Fähigkeiten im Umgang mit einer Tauschbörsennutzung und zu einer Nutzung ihrer Endgeräte zum Anschauen von Serien oder Filmen" gemacht. Wozu soll eine solche Angabe nützlich sein? Die Beklagte hatte vorgetragen, dass sie die Verletzungshandlung nicht begangen hat. Welchen Erkenntnisgewinn soll da ein Vortrag zu den technischen Fähigkeiten bringen, insbesondere wenn man bedenkt, dass fast jeder auch nur unterdurchschnittlich versierte Nutzer eines Computers eine Tauschbörse installieren und nutzen kann? Im Hinblick auf den geltend gemachten Schadensersatz für eine Folge der Serie "Shameless", für die ein Betrag von 500,00 € von Warner Bros. verlangt wurde, führt das Gericht jedoch aus:
      "Die Beklagte ist der Höhe des Schadensersatzes entgegengetreten und hat die branchenüblichen Lizenzgebühren bestritten. Die Klägerin hat daraufhin lediglich allgemeine, nicht auf die streitgegenständliche TV-Serie bezogene Ausführungen wiederholt. Im Rahmen zulässiger Schadensschätzung war im Hinblick auf die konkreten Werte zugrunde zu legen, dass es sich bei der TV-Serie um eine eher unterdurchschnittlich populäre Produktion handelt. Aufgrund dessen erscheinen sowohl die Zugrundelegung einer entsprechenden Lizenz von 1,26 Euro und damit dem Durchschnittswert der klägerisch vorgetragenen Serien-Lizenzen als auch die Anzahl von 400 Downloads übersetzt."
      Im Ergebnis wurde von dem Gericht nur ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 300,00 € zuerkannt.
    • AG Bochum, Verfahren mit dem Aktenzeichen 42 C 122/22, Mündliche Verhandlung vom 22.03.2023: Klagerücknahme. Der Beklagte war im Bereich IT tätig und konnte sehr detailliert darlegen, dass seine Untermieterin den Anschluss genutzt hatte. Diese wurde am 22.03.2023 vor dem Amtsgericht vernommen. Die Richterin wies nach der Vernehmung darauf hin, dass es der Klägerin nach ihrer Ansicht nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die Zeugin keinen Zugriff auf den Anschluss des Beklagten hatte. Aus diesem Grunde würde sie die Klage zurückweisen. Daraufhin nahm wurde die Klage von Frommer Legal zurückgenommen.
    • AG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2022 - 10 C 102/20: Klageabweisung. Der Abgemahnte hatte vorgetragen, dass sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hatten. Beide hätten jedoch gegenüber dem Beklagten angegeben, dass sie das fragliche Musikalbum nicht heruntergeladen hätten. Das Gericht kam nach Vernehmung der Ehefrau und des Sohnes sowie der informatorischen Anhörung des Beklagten zu dem Schluss, dass die Klägerin die Täterschaft des Beklagten nicht beweisen konnte. Die Klage wurde daher abgewiesen.
    • AG Bochum, Verfahren mit dem Aktenzeichen 65 C 238/22: Klagerücknahme. In diesem Verfahren, welches von der Kanzlei Frommer Legal für die LEONINE Licensing GmbH geführt worden ist, kam es am 10.01.2023 zu einem Verhandlungstermin. In diesem Termin wurde ein Zeuge vernommen, der glaubhaft bestätigen konnte, dass der Beklagte den ermittelten Internetanschluss zu dem fraglichen Verletzungszeitpunkt nicht nutzen konnte. Der Beklagte benannte zudem weitere Personen, die Zugang zu dem Anschluss hatten. Nachdem der Richter darauf hingewiesen hatte, dass der Beklagte nach seiner Auffassung damit seiner sekundären Darlegungslast genügt habe, wurde die Klage zurückgenommen.
    • LG Bochum, Urteil vom 08.03.2018 – 8 S 19/17: Die Klage eines Softwareunternehmens wurde zurückgewiesen. Durch eine Zeugenvernehmung war das AG Bochum davon überzeugt, dass der Beklagte nicht der Täter der Urheberrechtsverletzung war. Eine Haftung schied auch aus Gesichtspunkten den Aufsichtspflichtverletzung aus. Der Beklagten war der Stiefvater des Täters. Als solchen trifft ihn jedoch kraft Gesetzes keine Aufsichtspflicht. Diese Rechtsauffassung wurde in einem Berufungsverfahren von dem LG Bochum bestätig.
    • AG Niebüll, Urteil vom 28.05.2020 - 10a C 504/19: Dem Beklagten wurde vorgeworfen, er habe ein Computerspiel der Firma Koch Media GmbH unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht. Erst im gerichtlichen Verfahren trug er konkret vor, wer noch Zugriff auf den Internetanschluss hatte und als Täter in Betracht kam. Die abmahnende Kanzlei argumentierte, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, weil er diese Angaben nicht schon vor Klageerhebung gemacht hat. Das Amtsgericht Niebüll entschied jedoch, dass es keine Pflicht des Abgemahnten gebe, die sekundäre Darlegungslast schon vorgerichtlich zu erfüllen.
    • AG Bochum, Urteil vom 04.03.2022 – 66 C 128/20: Das Amtsgericht Bochum entschied in diesem Verfahren, dass bei Filesharing eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß 97a Abs. 3 UrhG zum Tragen kommt. Es sah den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten daher nur in Höhe von 215,00 € als begründet an. Die Kläger hatte in der Klage diesbezüglich einen Betrag in Höhe 984,60 € verlangt, der sich nach ihrer Ansicht aus einen Gegenstandswert in Höhe von 20.000 € ergeben würde.
    • AG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2019 – 13 C 103/18: Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. Ein Zeuge sagte in diesem Verfahren aus, dass eine andere Person Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten hatte und offenbar mehrere Filme und auch Musik heruntergeladen habe. Die Klage wurde daher zurückgewiesen.
    • AG Mannheim, Urteil vom 08.05.2019 – 8 C 5245/18: Das Amtsgericht Mannheim hat die Klage wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen abgewiesen. Der Beklagte wohnte in einer WG und hatte auch zwei seiner Mitbewohner ermöglicht, seinen Internetanschluss zu nutzen. Aufgrund dieses Vortrages war die Klägerin nicht in der Lage zu beweisen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat. Die Klage wurde daher kostenpflichtig abgewiesen.
    • AG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.04.2019 – 30 C 3047/18 (24): Das Amtsgericht Frankfurt wies eine Filesharing-Klage der Kanzlei Frommer Legal (damals noch Waldorf Frommer) zurück. Der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, in dem er vorgetragen hat, dass auch seine beiden Söhne und seine Ehefrau Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt hätten. Das Amtsgericht hielt es zudem unter anderem für relevant, dass der Beklagte Fantasyfilme nicht schauen würde. Nach seiner glaubhaften Aussage sei er vielmehr an klassischen Spielfilmen und Krimis interessiert.

    Rechtslage bei Filesharing-Abmahnungen

    I. Tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers

    Im Zivilrecht gilt der Grundsatz, dass derjenige für seine von ihm vorgetragenen Tatsachen beweisbelastet ist, wenn die betreffenden Tatsachen für ihn günstig sind. Mit anderen Worten: In einem Filesharing-Verfahren muss der Kläger grundsätzlich auch beweisen, dass der Abgemahnte der Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Dies würde bedeuten, dass Ansprüche gegen den Anschlussinhaber nur sehr schwer durchzusetzen sind. Der Rechteinhaber kann immer nur den jeweiligen Anschluss ermitteln, von dem aus ein bestimmtes Werk im Wege des Uploads angeboten worden ist. Welche Person tatsächlich eine Tauschbörse genutzt hat, wird er jedoch nicht beweisen können. Aus diesem Grunde modifiziert die Rechtsprechung bei Urheberrechtsverletzungen, die einen illegalen Upload betreffen, den oben wiedergegebenen Grundsatz: So spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. [BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15 (Afterlife)]
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    II. Sekundäre Darlegungslast

    Hatte jedoch eine andere Person Zugriff auf den Internetanschluss des Abgemahnten, trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Der Terminus “sekundär” geht auf den Umstand zurück, dass zunächst, also primär, der Rechteinhaber die Rechtsverletzung darlegen muss. Dabei hat er insbesondere vorzutragen, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher IP-Adresse das betreffende Werk im Internet angeboten wurde und welchem Anschlussinhaber diese Adresse zum Verletzungszeitpunkt zugeordnet war. Welche Angaben der Abgemahnte machen muss, um der sekundären Darlegungslast zu genügen, ist Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren gewesen. Die Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr kommt es darauf an, wie und mit welchen Personen der Anschlussinhaber seine Internetverbindung genutzt hat:

    1. Nutzung durch Familienangehörige (volljährig)

    In dieser Konstellation sind sowohl Unionsgrundrechte als auch Grundrechte zu beachten und gegeneinander abzuwägen: So sind auf Seiten des Urheberrechtsinhabers die Eigentumsgrundrechte gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Handelt es sich bei den Personen, die den Anschluss mitgenutzt haben, um den Ehegatten oder Familienangehörige, so muss zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie, welcher in Art. 7 EU- Grundrechtecharta bzw. in Art. 6 Abs. 1 GG festgelegt ist, beachtet werden. Der Bundesgerichtshof hat aufgrund dieser Abwägung entschieden, dass der Abgemahnte - keine Dokumentation über das Nutzungsverhalten seines Ehegatten vorlegen und - keine Untersuchung des Computers seines Ehegatten durchführen muss. Mithin ist der Anschlussinhaber nicht verpflichtet, Informationen über das Internetverhalten seines Ehegatten zu sammeln. Er reicht grundsätzlich aus, dass er den Namen des Internetnutzers preisgibt. Weitergehende Nachforschungen muss er, soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, nicht durchführen. [BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15 (Afterlife)]

    Demgemäß hat auch das Amtsgericht Kassel eine Klage eines Rechteinhabers abgewiesen, die sich darauf stützte, dass das Computerspiel “Risen 2” von der Abgemahnten hochgeladen worden sei. Diese trug in dem gerichtlichen Verfahren jedoch vor, dass ihr volljährige Sohn ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätte. Das Gericht entschied, dass die Beklagte zumindest den Namen und Anschrift des potenziellen Alternativtäters anzugeben habe. Zwar würden zudem Kontroll-, Überwachungs- und Recherchepflichten für die Beklagte bestehen. Aufgrund des familiären Nähe- und Vertrauensverhältnisses seien diese jedoch nicht besonders ausgeprägt. Somit hat das Gericht die Klage abgewiesen. [AG Kassel, Urteil vom 04.04.2017 – 410 C 1977/1]

    Teilweise wird in der Rechtsprechung jedoch auch gefordert, dass der Beklagte “alles ihm Mögliche” getan haben muss, um den wahren Täter der Urheberrechtsverletzungen zu ermitteln. In einem Urteil des AG Bochum vom 11.11.2020 mit dem Aktenzeichen 40 C 149/20 führt das Gericht aus, dass der Vortrag, die Ehefrau des Beklagten hätte Zugang zu dem streitgegenständlichen Internetanschluss gehabt, nicht ausreichend sei. Dies zumindest dann nicht, wenn die Ehefrau auf Nachfrage des Beklagten die Begehung der Urheberrechtsverletzung bestritten habe und der Beklagte in dem gerichtlichen Verfahren keine Angaben zu dem Zeitpunkt, den Umständen und dem näheren Gesprächsverlauf gemacht hat. Auch hätte der Beklagte vortragen müssen, warum er sich mit der Antwort seiner Frau begnügt habe und “nicht weiter bzw. konkreter nachgefragt hat”. Zudem wird dem Beklagten in dieser Entscheidung entgegengehalten, er habe das Nutzungsverhalten der Ehefrau nur “pauschal und oberflächlich beschrieben”.

    Ein besonderer Fall liegt vor, wenn ein Kind gegenüber seinen Eltern zugegeben hat, dass es die betreffende Urheberrechtsverletzung begangen hat. In diesem Fall, muss derjenige, der die Abmahnung erhalten hat, in einem gerichtlichen Verfahren sein eigenes Kind als Täter benennen. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Hinweis der Beklagten, ihre drei volljährigen Kinder hätten Zugang zum Internetanschluss gehabt, nicht ausreichend war, um der sekundären Darlegungslast zu genügen. Die Beklagten mussten vielmehr das Kind benennen, welches ihnen gegenüber die die Rechtsverletzung zugegeben hatte. [BGH, Urteil vom 12.05. 2016 – I ZR 48/15 (Loud)]

    2. Nutzung durch Familienangehörige (minderjährig)

    Wird die Verletzungshandlung durch ein minderjähriges Kind begangen, muss der Abgemahnte auch vortragen, ob er das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihm eine Teilnahme daran verboten hat. Das Kind muss zudem grundlegende Verbote und Gebote befolgen. [BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus] Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

    3. Nutzung in einer Wohngemeinschaft

    In einer WG erhält immer derjenige Mitbewohner die Abmahnung, welcher sich um den Internetanschluss gekümmert hat und den entsprechenden Vertrag mit dem Anbieter unterschrieben hat. Es versteht sich von selbst, dass in dieser Konstellation auch andere Personen Zugriff auf den Anschluss haben. Die Haftung für eine Abmahnung in einer Wohngemeinschaft ist daher schon Gegestand von gerichtlichen Entscheidungen geworden:
    Das LG Berlin verlangt von dem Beklagten, dass er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne seine Kenntnis zu begehen. Ein Verweis auf eine “hohe Anzahl” von “Mitbewohnern” oder “Besuchern” genüge insofern nicht. [LG Berlin, Urteil vom 29.06.2018 – 15 O 440/17]
    Ist dem Beklagten keine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Täters bekannt, führt dieser Umstand nicht dazu, dass er seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Der Fall spielte sich in einer Wohngemeinschaft ab. Der Beklagte hat nach Erhalt der Abmahnung, die ladungsfähigen Anschriften der zugangsberechtigten Personen mitgeteilt. Diese waren aber zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr aktuell. Diesen Umstand hatte jedoch die Klägerin zu vertreten, da sie die Ansprüche nicht zeitnah, sondern erst nach zweieinhalb Jahren gerichtlich geltend machte [AG Stuttgart, Beschluss vom 06. 11.2020 – 3 C 2844/20 ].

    4. Nutzung durch den Untermieter

    In einer von der Kanzlei Frommer Legal vor dem AG Bochum geführten Klage, hatte sich der Beklagte damit verteidigt, dass er zu dem vermeintlichen Verletzungszeitpunkt einen Untermieter hatte. Der Untermieter bestätigte sogar gegenüber dem Beklagten, dass er einen Film über das Internet geschaut hätte. In dem Verfahren vor dem AG Bochum wurde dieser Untermieter dann auch als Zeuge vernommen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Zeuge einen Film lediglich gestreamt hätte. Durch Streaming würde es jedoch zu keiner öffentlichen Zugänglichmachung kommen. Der Zeuge kam daher nach Ansicht des Gerichts nicht als alternativer Täter in Betracht. Aus diesem Grunde würde die gegen den Beklagten sprechende Täterschaftsvermutung wieder aufleben. Aus dem sonstigen Vortrag des Beklagten ergab sich jedoch kein anderweitiger hinreichend nachvollziehbarer alternativer Geschehensablauf. Mithin verurteilte das AG Bochum den Beklagten antragsgemäße auf Zahlung von 1.000 € Schadensersatz und 215,00 € Abmahnkosten. [AG Bochum, Urteil vom 16.09.2022 - 66 C 190/21]. Diese Beträge werden von den Rechtsanwälten der Kanzlei Frommer Legal standardmäßig eingeklagt.

    III. Schadensersatz

    Eine Summe von 700,00 € wird in der Regel in einer Abmahnung von Frommer Legal geltend gemacht. Dabei wird freilich darauf verwiesen, dass der Schaden eigentlich viel höher sei. Der Bundesgerichtshof hat in Bezug auf die Höhe des Schadensersatzes bei Filesharingfällen entschieden, dass es auf generalpräventive Erwägungen nicht ankommt. [BGH, Urteil vom 12. 5. 2016 – I ZR 272/14] Es kann mithin kein hoher Betrag mit der Begründung verlangt werden, man wolle potenzielle Rechtsverletzer von dem Upload von Filmen und Serien in Tauschbörsen abhalten. Der Schadensersatz dient vielmehr der Kompensation der Einbußen, die der Rechteinhaber durch den Upload erleidet. Dabei kann der Schaden nach der sog. Lizenzanalogie berechnet werden. Es ist zu fragen, was ein redlicher Nutzer für einen betreffende Upload eines Filmes oder einer Folge unter normalen Marktbedigungen an den Filmhersteller gezahlt hätte. Diese Frage ist eigentlich nicht oder nur sehr schwer zu beantworten.

    Aktuelle Kinofilme oder neuen Serien werden für gewöhnlich nicht kostenfrei zum Download angeboten. Es gibt mithin keine Lizenzierungspraxis, auf die man zurückgreifen könnte. Die Rechtsprechung hat jedoch bestimmte Anhaltspunkte festgelegt, die bei der Ermittlung der Höhe des Schadenersatzanspruches maßgeblich sind: - der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts - die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung. Es macht danach einen Unterschied, ob ein sehr erfolgreicher Kinofilm in seiner ersten Verwertungsphase in einer Tauschbörse angeboten worden ist, oder ob es sich um einen alten Spielfilm handelt, der schon viele Male im Fernsehen wiederholt wurde. Das LG Köln geht davon aus, dass ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 400,00 € bis 600,00 € für einen kompletten Film “nicht übersetzt” seien. [LG Köln, Urteil vom 10.12.2020 – 14 S 7/18]

    Das AG Bochum hat bei einem Film, welcher für einen Budget von 50.000.000 $ und über eine Laufzeit von 114 Minuten verfügte, eine Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.000,00 € zu gesprochen. Auch wenn der Film bei gängigen Downloadportalen für 9,99 € erhältlich war, hatte das Gericht keine Bedenken den Beklagten entsprechend zu verklagen. [ AG Bochum, 11.11.2020 – 40 C 149/20]

    IV. Ermittlung des Abgemahnten

    Die Ermittlung des Abgemahnten vollzieht sich in mehreren Schritten:

    1. Zunächst wird die IP-Adresse protokolliert, über die das betreffende Werk in der Tauschbörse angeboten worden sein soll. Dieser Vorgang wird von einer Software übernommen, die zu dem jeweiligen Film oder der jeweiligen Folge einer TV-Serie den genauen Zeitpunkt bzw. den betreffenden Zeitraum abspeichert. In dem Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Frommer Legal wird mitgeteilt, dass diese Ermittlung mit Hilfe des Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS) der Digital Forensics GmbH durchgeführt wurde. Bei der Ermittlung der IP-Adresse ist die Protokollierung der genauen Zeit besonders wichtig. So sind die meisten IP-Adressen dynamisch. Dies bedeutet, dass der Internetanbieter einem bestimmten Nutzer eine bestimmte IP-Adresse nur für einen bestimmten Zeitraum zuweist. Dies hat auch zur Folge, dass der Abgemahnte meist nicht nachprüfen kann, ob die ermittelte IP-Adresse tatsächlich seinem Anschluss zugewiesen war. Denn in dem Moment, in dem er die Abmahnung erhält, wird ihm meist schon wieder eine neue Adresse zugeordnet worden sein.
    2. Im nächsten Schritt wird ein gerichtliches Auskunftsverfahren in Gang gesetzt, wonach der Internetserviceprovider verpflichtet wird, die Kundendaten des jeweiligen Anschlussinhabers herauszugeben. Bei Abmahnung der Kanzlei Frommer Legal wird der entsprechende Beschluss des Gerichts mitgesendet. Dabei ist das Landgericht örtlich zuständig, an dem der Internet-Service-Provider seinen Sitz hat. Für die Telekom ist zum Beispiel das Landgericht Köln zuständig. Für die Telefonica Germany, also O2, das Landgericht München I.
    3. Aufgrund dieser Daten kann der Anschlussinhaber dann per Post abgemahnt werden. Diese Daten werden auch bei einer Frommer Abmahnung verwendet.

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