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VPN

Abmahnung trotz VPN?


VPN steht für virtuelles privates Netzwerk. Eine VPN-Verbindung soll die Anonymität im Netz sicherstellen. Insbesondere soll es nicht möglich sein, aufgrund der IP-Adresse Rückschlüsse auf die Identität des jeweiligen Internetnutzer ziehen zu können. Gerade bei Filesharing-Abmahnungen kommt diesem Aspekt eine große Bedeutung zu: Denn bei diesen Abmahnungen wird der Anschlussinhabers über die jeweils von ihm verwendete IP-Adresse ermittelt. Mithin stellt sich die Frage, ob die Nutzung eines VPN ein zuverlässiger Schutz vor Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet bietet? Oder mit anderen Worten: Kann es zu einer Abmahnung trotz VPN kommen?

Inhaltsverzeichnis
I. Wie kann die Anonymität im Netz aufgehoben werden?
II. Wie funktioniert ein VPN?
III. Wird Filesharing durch VPN legal?
IV. Schützt die Nutzung eines VPN-Dienstes vor Abmahnungen?
V. Fazit

I. Wie kann die Anonymität im Netz aufgehoben werden?

Wer ohne eine VPN-Verbindung im Internet unterwegs ist, nutzt in der Regel die IP-Adresse, die ihm von seinem Internetservice-Provider zugewiesen wurde. Diese Adresse ist wichtig, damit Internetseiten und Online-Dienste nach einer entsprechenden Anfrage wissen, wohin sie die Daten senden sollen. Nur so kann sich die Internetseite aufbauen oder das Video laden. Aufgrund der IP-Adresse können jedoch Rückschlüsse auf den jeweiligen Nutzer gezogen werden. Insbesondere kann herausgefunden werden, aus welcher Region der Nutzer stammt und welchen Internet-Provider er nutzt. Der Internet-Provider kann dann im Fall eine Urheberrechtsverletzung über ein gerichtliches Auskunftsverfahren verpflichtet werde, die jeweiligen Nutzerdaten seiner Kunden herauszugeben. Diese können dann genutzt werden, um eine Abmahnung wegen Filesharing auszusprechen. Gesetzlich geregelt ist dieser Auskunftsanspruch in § 101 UrhG. Der Internetnutzer erhält dann ein Schreiben, in dem sein vollständiger Name mitsamt seinen Adressdaten aufgeführt wird, obwohl er diese Daten niemals im Internet eingeben hat. Diese personenbezogene Daten können dann tatsächlich auch für ein gerichtliches Verfahren genutzt werden.

II. Wie funktioniert ein VPN?

Eine VPN-Verbindung verschleiert die eigene IP-Adresse. So stellt der Nutzer eine verschlüsselte Verbindung zu einem VPN-Server her, der dem Nutzer eine andere IP-Adresse zuweist. Diese IP-Adresse wird nun zum Surfen genutzt. Der große Vorteil dabei ist, dass die von dem VPN-Server bereitgestellte IP-Adresse keine Rückschlüsse auf den jeweiligen Internetnutzer ermöglicht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, welchen Internetservice-Provider der Nutzer verwendet. Ein gerichtliches Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG ist daher nicht möglich. Die abmahnende Kanzlei weiß nicht, welchen Internet-Provider sie in Anspruch nehmen soll. Es findet praktisch keine Verfolgung der Urheberrechtsverletzung statt.

Aus rechtlicher Sicht spielt es keine Rolle, ob eine gewöhnliche Internetverbindung oder ein VPN-Tunnel beim Filesharing genutzt wird. Werden urheberrechtliche geschützte Inhalte wie Filme, Serien oder auch Musik in einer Tauschbörse ohne die Zustimmung des Rechteinhabers geteilt, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Die Verschleierung der eigenen IP-Adresse ändert daran nichts. Es wird dabei in das Recht der Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1 UrhG) und in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) unerlaubt eingegriffen. Juristisch gesehen ist daher eine Abmahnung trotz VPN problemlos möglich. Es gibt jedoch tatsächliche Gründe, die eine urheberrechtliche Abmahnung verhindern:

IV. Schützt die Nutzung eines VPN-Dienstes vor Abmahnungen?

Auf den ersten Blick könnte man diese Frage mit ja beantworten. Derzeit ist es wohl nicht möglich, den Nutzer der Filesharing-Software zu ermitteln, der eine VPN-Verbindung nutzt. Gleichwohl muss nochmals betont werden, dass die Nutzung eines VPN-Dienstes keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung hat. Die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte bleibt illegal und stellte eine Urheberrechtsverletzung dar. Zudem zeigt die Praxis, dass die Gefahr abgemahnt zu werden trotzdem besteht. So kann es vorkommen, dass die VPN-Software aus bestimmten Gründen nicht gestartet wird oder das betreffende Programm beendet wird. In diesem Falle ist die Anonymität sofort aufgehoben und die Internetnutzer kann über sein IP-Adresse ermittelt werden. Gleiches gilt, wenn die VPN-Verbindung unterbrochen wird. Einige Anbieter bieten hier zwar einen sog. VPN-Kill Switch an. Dieser soll die verschlüsselte Verbindung kontinuierlich überwachen und bei einer Trennung den Internetzugang blockieren. Gleichwohl kann ich aus der anwaltlichen Praxis sagen, dass es in der Vergangenheit Fälle gegeben hat, in denen die Nutzung eines VPN-Dienstes eine Abmahnung aus den oben genannten Gründen nicht verhindert hat.

V. Fazit

Filesharing wird nicht dadurch legal, dass ein VPN-Client genutzt wird. Es wird lediglich die Ermittlung des Anschlussinhabers erschwert. Funktioniert der VPN-Dienst ggf. nur für kurze Zeit nicht, kann es zu einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung kommen. In diesem Falle ist daher eine Abmahnung trotz VPN möglich.

Gerne helfe ich Ihnen, wenn Sie eine Abmahnung z.B. von Frommer Legal erhalten haben. Rufen Sie mich einfach an.

Rechtsanwalt Krach

Rechtsanwalt Matthias Krach, LLM

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

AnwaltVerein

VPN-Anbieter

Derzeit gibt es eine Vielzahl von Anbietern, die VPN-Verbindungen zur Verfügung stellen:

• NordVPN

• Surfshark

• Hide.me VPN

• ExpressVPN

• CyberGhost VPN

• Private Internet Access

Je nach Anbieter werden noch Zusatzdienste angeboten. Im Kern funktioniert die Anonymisierung jedoch bei allen Diensten wie beschrieben.