Abmahnung vom Verband bayerischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V.
Abmahnbefugnis
Der Verband leitet seine Befugnis Abmahnungen auszusprechen aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ab. Nach dieser Vorschrift müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Abmahnung wirksam ausgesprochen werden darf. Unter anderem muss der Verband nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sein, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.
Was wird gefordert?
Der Verband fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Der Abmahnung ist eine vorformulierte Erklärung beigefügt, die eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 5000 € vorsieht. Zudem soll der Abgemahnte eine Pauschale für die Kosten der Abmahnung begleichen.
Welchen Hintergrund hat die Abmahnung?
In der mir vorliegenden Abmahnung wird dem Abgemahnten vorgeworfen, er würde einen gewerblichen Autohandel betreiben, die betreffenden Angebote aber als privat kennzeichnen. Mithin habe der Verkäufer es unterlassen, auf den gewerblichen Charakter der Angebote ausdrücklich hinzuweisen.
Reaktionsmöglichkeiten
Eine geeignete Reaktion auf die Abmahnung sollte gut überlegt sein. Ausgangspunkt sollte die Frage sein, ob ein Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliegt. Erst dann sollte in Erwägung gezogen werden, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Letztlich ist das beste Vorgehen aber immer eine Frage des Einzelfalls. Sollten Sie daher eine Abmahnung vom Verband bayerischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. erhalten haben, können Sie sich gerne an mich wenden. Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kann ich Ihnen schnell und kompetent helfen
Rechtsanwalt Matthias Krach, LLM
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz