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EuGH: Deckelung der Abmahnkosten ist unionsrechtsfonform

In bestimmten Fällen dürfen die Kosten einer Abmahnung gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG nur nach einem Gegenstandswert von 1.000 Euro von dem Abgemahnten gefordert werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht zwischen dem Rechteinhaber und seinem Anwalt, der die Abmahnung ausspricht. Daher wurde in der oben genannten Regelung ein Verstoß gegen das Unionsrecht gesehen. Ein hohes Schutzniveau für geistiges Eigentum können unter diesen Umständen nicht gewährleistet werden.

Der EuGH hat dieser Rechtsauffassung nun jedoch mit seinem Urteil vom 28.04.2022 [Akz.: C-559/29] eine Absage erteilt. Es hat jedoch auch erklärt, dass eine solche Deckelung unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des ihm vorgelegten Falles unbillig sein kann. Demgemäß hat es ausgeführt, dass ein bedingungsloser und allgemeiner Ausschluss von Kosten, die einen bestimmte Obergrenze überschreiten, nicht gerechtfertigt sind. Es müssen vielmehr immer Billigkeitsgründe mit beachtet werden. Insbesondere können deutsche Gerichte spezifischen Merkmalen wie insbesondere

  • die Aktualität des Werks,
  • die Dauer der Veröffentlichung,
  • und dem Umstand, dass die Verletzung der Rechte von einer natürlichen Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen wurde

Rechnung tragen.

Fazit: Auch wenn die Norm des § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG unionskonform ist, bleibt es spannend: Denn die abmahnenden Kanzleien könnten die oben genannten Kriterien als erfüllt ansehen und aus diesem Grunde für ihre Abmahnungen Anwaltskosten nach einem hohen Gegenstandswert verlangen.

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