Gekaufte Bewertungen
Somit ersetzen gerade umfangreiche und detailreiche Bewertungen eine qualifizierte Beratung, die der Kunde sonst nur im stationären Handel erhalten hätte. Es verwundert daher nicht, dass die großen Online-Versandhändler ein großes Interesse an Rezensionen haben. Bei Amazon gibt es sogar eine entsprechende Rangliste für Kunden, die ihre Meinung gerne und häufig äußern. Wer besonders fleißig ist, kann es sogar in die „Hall of Fame-Rezensenten“ schaffen. Genauere Informationen dazu gibt es hier.
Der Schwarzmarkt für Bewertungen
Es ist jedoch sehr fragliche, ob diese Anreize tatsächlich ausreichen, damit Käufer ein bestimmtes Produkt ausführlich beschreiben und sogar Bilder hochladen. Aber woher kommen dann all die guten Bewertungen bei bestimmten Produkten.
Eine Quelle sind Rezensenten, die über spezielle Facebook-Gruppen angeworben werden. Sie sollen ein Produkt kaufen, dieses dann bewerten und im Anschluss erhalten sie den ganzen oder einen Teil des Kaufpreises zurück. Gerade bei neuen Angeboten, die noch keine oder wenige Verkäufe aufweisen, ist dies ein beliebtes Mittel, um schnell viel Umsatz zu generieren. Für den vermeintlichen neutralen Produkttester, der natürlich eine 5-Sterne-Bewertung abgibt, ist der Einkauf meist umsonst oder sehr günstig.
Irreführung und Täuschung
Bereits im Jahre 2010 hat das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 23.11.2010 mit dem Aktenzeichen I-4 U 136/10 entschieden, dass die Verbraucher eine frei und unbeeinflusste Meinung erwarten. Dies ist jedoch gerade dann nicht der Fall, wenn der Produkttester eine Gegenleistung für seine Bewertung erhalten hat. Demgemäß führte auch das oben erwähnte Gericht in seinem Urteil aus:
„Ist die lobende Äußerung über das Produkt dagegen “erkauft”, ohne dass auf die versprochene Gegenleistung hingewiesen worden ist, wird der Verkehr irregeführt.“
Das oben beschriebene Verhalten ist damit wettbewerbswidrig. Demgemäß hat auch das LG Bochum am 20.11.2018 eine einstweilige Verfügung mit dem Aktenzeichen 16 O 147/18 gegen einen Händler erlassen, der sich durch gekaufte Bewertungen einen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten verschaffen wollte. Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
Redlich handelnde Mitbewerber müssen es daher nicht hinnehmen, wenn sie mit Angeboten konkurrieren müssen, die gekaufte Bewertungen enthalten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gewährung einer Gegenleistung für die Abgabe der betreffenden Bewertungen nachgewiesen werden kann. Mit etwas Glück findet man in den betreffenden Facebook-Gruppen entsprechende Gesuche. Dann besteht die Möglichkeit eine Abmahnung auszusprechen.
Diesbezüglich stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Matthias Krach, LLM
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
