Abmahnungen der Kanzlei CSR

Die Kanzlei CSR (Christoph Schmietenknop) aus Karlsruhe verschickt Abmahnungen wegen Filesharings. Es wird der Vorwurf erhoben, dass ein Film illegal in sog. P2P-Netzwerken angeboten worden ist. In diesem Zusammenhang werden Kosten für die Abmahnung sowie ein Schadensersatzbetrag von insgesamt 835,80 € geltend gemacht. Der Angelegenheit könnte durch fristgerchte Zahlung eines Vergleichsbetrages sowie durch Abgabe einer Unterlassungserklärung beendet werden. Vertreten wird die Firma PMG Entertainment Ltd. aus Dublin.
I. Vorwurf der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing
In der Abmahnung wird zunächst der Film genannt, der hochgeladen worden sein soll. Diesbezüglich soll feststehen, dass der betreffende Film über den Internetanschluss des Abgemahnten öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Andere Nutzer sollen somit die Möglichkeit des Downloads über den Anschluss des Abgemahnten gehabt haben. Eine solche Bereitstellung zum Download stellt in der Regel einen Eingriff in das Recht des öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG dar.
II. Abmahnung ohne Upload?
Ein Upload ist nicht erfolgt und die Kanzlei CSR hat trotzdem eine Abmahnung ausgesprochen? Diesbezüglich muss man zunächst wissen, dass die Tauschbörsensoftware wie z.B. µTorrent jede Datei, die heruntergeladen wird auch wieder zum Upload anbietet. Nach meiner Erfahrung kann man dieses Verhalten der Software praktisch nicht unterbinden. Zudem schreibt sich die Software häufig in den Autostart, so dass sie unbemerkt im Hintergrund mitläuft. Programmierkenntnisse oder vertieftes Computerwissen sind nicht erforderlich. Zudem wird ein Verstoß auch dann ermittelt, wenn der Upload nicht von dem Abgemahnten vorgenommen worden ist. Hier kommt jede Person in Betracht, der Zugriff auf den Internetanschluss gewährt worden ist.

III. CSR-Abmahnung: Was wird gefordert?
1. Unterlassungserklärung
Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung in Bezug auf einen Porno verlangt. Hierbei ist zu beachten, dass die beigefügte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden sollte. Selbst wenn eine Haftung bestehen sollte, empfiehlt es sich, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
2. Zahlungsanspruch
Die Kanzlei CSR macht für die Firma PMG Entertainment Ltd. einen Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 835,80 € geltend. Dieser setzt sich aus einem Schadensersatzbetrag in Höhe von 600,00 € sowie Abmahnkosten von 235,80 € zusammen. Fraglich ist hierbei, ob gerade der Schadensersatzbetrag in dieser Höhe angemessen ist. So handelt es sich bei dem abgemahnten Film eben nicht um einen Kinofilm, sondern um einen Pornofilm, dessen Herstellungskosten und Vermarktungswert wesentlich geringer ausfallen.
IV. Was tun?
Anders als es in den CSR-Abmahnungen dargestellt wird, ist eine Haftung des Abgemahnten nicht immer und automatisch gegeben. Der Abgemahnte muss jedoch seiner sekundären Darlegungslast nachkommen. Für weitere Einzelheiten in Bezug auf eine Abmahnung der Kanzlei CSR können Sie mich gerne kontaktieren. Gerne kann ich Ihnen als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht eine erste Einschätzung ihres Falles geben. Ich habe in den letzten 10 Jahren schon viele derartiger Filesharing-Abmahnungen bearbeitet.
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Rechtsanwalt Matthias Krach, LLM
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
