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Abmahnnung Sarwari

Professionelle Hilfe bei Abmahnungen der Kanzlei Sarwari

Herr Rechtsanwalt Yussof Sarwari aus Hamburg verschickt Abmahnungen wegen Filesharings. Es wird der Vorwurf erhoben, dass ein Film illegal in sog. P2P-Netzwerken angeboten worden ist. In diesem Zusammenhang werden Kosten für die Abmahnung sowie ein Schadensersatzbetrag geltend gemacht. Der Angelegenheit könnte durch fristgerechte Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 650,00 € sowie durch Abgabe einer Unterlassungserklärung beendet werden. Die Kanzlei Sarwari vertritt dabei unter anderem die folgenden Rechteinhaber:

  • Berlin Media Art JT e.K.
  • VPS Film-Entertainment GmbH (Filme der Dorcel Reihe)
  • Oktano GmbH
  • G&G Media Foto-Film GmbH

Dabei wurden unter anderem folgende Filme abgemahnt:

  • Marc Dorcel - Russian Institute: Pool Party
  • AC Anal & Cumshot 1

Nach dem Erhalt einer solchen Abmahnung stellen sich viele Fragen. Gerne würde ich Ihnen in dieser Situation mit fundiertem Wissen und langjähriger Erfahrung helfen. Profitieren Sie von meiner klaren fachlichen Schwerpunktsetzung auf das Urheberrecht und über 10 Jahren Erfahrung in Filesharingfällen. Ihre Vorteile im Überblick:

✓ volle Kostenkontrolle dank fairem Festpreis (für die außergerichtliche Bearbeitung)

✓ Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

✓ langjährige Erfahrung mit Filesharing-Fällen

✓ Beratung vor Ort in Bochum oder deutschlandweit per Telefon oder Videokonferenz

Gerne können Sie mich unter der Nummer 0234 – 92334077 für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Anliegens erreichen!

Rechtsanwalt Krach

Rechtsanwalt Matthias Krach, LLM

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

AnwaltVerein

Ihr Anwalt bei Filesharing-Abmahnungen:

Abmahnung der Kanzlei Sarwari

Mir liegen derzeit häufiger Abmahnung der Kanzlei Yussof Sarwari vor, die unter anderem die Interessen der Berlin Media Art JT e.K. und der VPS Film-Entertainment GmbH vertritt. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk über den eigenen Internetanschluss zum Download angeboten worden ist. Dem Adressaten wird also Filesharing vorgeworfen. Was für die Betroffenen dabei besonders unangenehm ist: Bei den abgemahnten Werken handelt es sich um pornographische Filme.

Was ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk?

Urheber genießen Schutz für ihre Werke, wenn diese eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Die erforderliche Schöpfungshöhe ist bei Werken erreicht, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigen, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen. Welche Werke Schutz genießen regelt § 2 UrhG. Dazu zählen unter anderem Schriftwerke wie Bücher, aber auch Musik, Filme und Fotos. Filme die eine gewisse Schöpfungshöhe nicht erreichen, was bei pornographischen Filmen vorkommt, sind jedoch nach § 95 UrhG ebenso geschützt.

Wie kommt man an meine Anschrift?

Die Kanzlei Sarwari beauftragt im Namen ihrer Mandantschaft das Unternehmen CS Electronic-IT Urheberrechtsverletzungen auf verschiedenen Internettauschbörsen aufzudecken. Daraufhin durchsucht das Unternehmen diese Tauschbörsen gezielt nach Werken der Mandantschaft, notiert bei einem Fund IP-Adresse und Hash-Code und teilt diese der Kanzlei mit. Mit den so erhaltenen Daten erwirkt die Kanzlei einen Gerichtsbeschluss beim zuständigen Gericht gegen den jeweiligen Internetdienstanbieter – meist die Deutsche Telekom AG. Diese sind sodann verpflichtet, die Anschrift ihrer Kunden, denen die IP-Adresse zum Tatzeitpunkt zugeordnet war, preiszugeben. Bei diesem Verfahren muss es schnell gehen, da IP-Adressen regelmäßig neu vergeben werden.

Wieso werde ich in Anspruch genommen?

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH spricht beim Filesharing eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der ermittelte Anschlussinhaber auch für Rechtsverletzung verantwortlich ist (Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens). Dies liegt daran, dass der Rechtsinhaber keine Angaben zu dem tatsächlichen Rechtsverstoß machen kann, da er nicht einsehen kann, wie der ermittelte Anschluss genutzt wird. Er kann also nicht sagen, wer das Filesharing betrieben hat. Aus diesen Gründen ist es ihm unmöglich, zum Verhalten des Anschlussinhabers vorzutragen.

Die tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch für Rechtsverletzung verantwortlich ist, lässt sich jedoch entkräften, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht der Anschlussinhaber den Internetzugang für die vermeintliche Rechtsverletzung genutzt hat. In solchen Fällen trifft den Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt er, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife). Dabei sind jedoch bestimmte Kriterien zu beachten. Daher sollten Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen.

Was kann ich tun bei dem Problem Abmahnung Sarwari?

Die Kanzlei Sarwari aus Berlin macht einen Unterlassungsanspruch und einen Schadenersatzanspruch, der sich aus einem fiktiven Lizenzschaden und den Rechtsverfolgungskosten berechnet, geltend.

Der Anwalt Yussof Sarwari fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Strafbewehrt ist eine Unterlassungserklärung, wenn für den Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe fällig wird. Es kann Sinn machen eine Unterlassungserklärung abzugeben, da dies die Kosten eines eventuellen Gerichtsverfahrens deutlich reduziert. Bei der Formulierung sollten Sie sich jedoch von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen.

Sofern Ihrer Abmahnung ein Entwurf einer Unterlassungserklärung beiliegt, sollten Sie diesen jedoch nicht bedenkenlos unterschreiben. Häufig lässt sich dieser noch zugunsten der Betroffenen modifizieren. Auch hierbei kann Ihnen ein fachkundiger Rechtsanwalt behilflich sein.

Darüber hinaus sollten Sie die mit der Abmahnung der Kanzlei Yussof Sarwari geltend gemachte Schadensersatzforderung nicht einfach zahlen. Die anhand eines fiktiven Lizenzschadens geltend gemachten Beträge sind häufig nicht an den Markt der Erotikindustrie, der sich nur an erwachsene Konsumenten richtet, angepasst und daher nicht selten zu hoch.

[Text: Fabian Schwab, Rechtsreferendar]

Sind Sie Inhaber eines Internetanschluss oder Freifunkknotens und aufgrund eines Filesharing-Vorwurfs abgemahnt worden? Kontaktieren Sie mich gerne. Sie erhalten eine kostenlose Ersteinschätzung.

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Beachten Sie diese Tipps:

1. Nicht überstürzt reagieren

Grundsätzlich sind Abmahnungen der Kanzlei Sarwari ernst zu nehmen. Das Anwaltsschreiben sollte jedoch nicht dazu verleiten, mit der abmahnenden Kanzlei Kontakt aufzunehmen. Zunächst sollte weder gezahlt noch eine Unterlassungserklärung abgegeben werden.

2. Kürzeste Frist notieren

Im ersten Schritt die kürzeste Frist der Kanzlei Yussof Sarwari notieren. Dies ist in aller Regel die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte eine Reaktion erfolgt sein. Aber: Schnelligkeit wird nicht belohnt: Ob eine Antwort direkt nach Erhalt der Abmahnung bei der Abmahnkanzlei eingeht oder ob dies kurz vor Fristablauf geschieht, macht keinen Unterschied.

3. Sachverhalt ermitteln

Gibt es eine Erklärung für den in der Abmahnung erhobenen Vorwurf der Urheberrechtsverletzung? Wurde eine P2P-Software verwendet? Hatten anderen Personen Zugriff auf das Netzwerk? Ist das Funknetzwerk ausreichend verschlüsselt?

4. Wenn P2P-Software vorhanden, unbedingt deinstallieren

Es gibt einen legalen Anwendungsbereich von P2P-Netzwerken. Dieser ist jedoch sehr gering, da die meisten Inhalte wie Software, Filme oder Musik ohne die Zustimmung des Urhebers hochgeladen worden sind. Die Gefahr in einem Peer-to-Peer-Netzwerk eine Urheberrechtsverletzung zu begehen, ist daher sehr hoch. Filesharing sollte in Deutschland daher vermieden werden. Mein Empfehlung ist daher, keine P2P-Software, wie BitTorrent, FrostWire, Shareaza usw. zu nutzen.

5. Verteidigungschancen optimal nutzen

Es gibt nicht den einen Königsweg, der bei allen Abmahnungen der Kanzlei Sarwari zum Erfolg führt. Die konkrete Ausgangssituation ist oft sehr unterschiedlich, die Rechtsprechung mittlerweile sehr umfangreich und unübersichtlich und die Ratschläge im Internet nicht selten widersprüchlich. Profitieren Sie von meiner 10 jährigen Erfahrung in Tauschbörsenfällen und lassen Sie sich durch einen Fachanwalt für Urheberrecht optimal verteidigen.

Ihr Anwalt bei Filesharing-Abmahnungen:

Herr Rechtsanwalt Matthias Krach LL.M.
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