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BVerfG: Naidoo durfte als Antisemit bezeichnet werden

Bundesverfassungsgericht

Eine Referentin durfte Xavier Naidoo bei ihrem Vortrag als Antisemit bezeichnen. Nachdem die Vorinstanzen dem Unterlassungsanspruch des Sängers stattgegeben hatten, hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 11.11.2021 – 1 BvR 11/20) deren Entscheidungen aufgehoben die Sache nun an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.

Was war passiert?

Die Beschwerdeführerin hielt im Sommer 2017 einen Fachvortrag zum Thema „Reichsbürger – Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifik“. Auf einer Folie ihrer Präsentation zeigt sie den Sänger Xavier Naidoo ohne dazu ein weiteres Wort zu verlieren. Auf eine Rückfrage aus dem Puplikum sagte sie:

„Ich würde ihn zu den Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar.“

Naidoo hatte zuvor Liedtexte veröffentlicht, die zumindest eine judenfeindliche Interpretation zulassen, und eine Rede auf einer Veranstaltung von Reichsbürger vor dem deutschen Reichstagsgebäude gehalten.

Gegen die Äußerung ging Naidoo tatsächlich rechtlich vor und bekam sowohl vor dem Landgericht Regensburg (Urt. v. 17.07.2018 – 62 O 1925/17) als auch vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (Urt. v. 22.10.2019 – 3 U 1523/18) Recht. Die Gerichte gaben seinem Unterlassungsanspruch statt und sahen in der Bezeichnung als Antisemiten eine Verletzung seiner persönlichen Ehre.

Was schützt die Meinungsfreiheit?

Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt die Freiheit seine Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern und zu verbreiten. Eine Meinung zeichnet sich dadurch aus, dass sie ein Element „der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung“ aufweist. Dabei ist sie von einer Tatsachenbehauptung zu unterscheiden. Tatsachenbehauptungen sind Behauptungen über Zustände der Vergangenheit und Gegenwart und dem Beweis zugänglich. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sind von der Meinungsfreiheit nicht geschützt. Der Meinungsfreiheit findet ihre Grenzen unter anderem im Recht der persönlichen Ehre. Hierunter fällt auch die sogenannte Schmähkritik. Bei der Schmähkritik geht es nicht mit um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern um eine bloße Herabsetzung und Diffamierung der Person.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Die zweite Kammer des ersten Senats wertet die vorinstanzlichen Entscheidungen als Verstoß gegen die Meinungsfreiheit der Referentin aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Dies hat sie anhand von drei Rechtsfehlern aufgezeigt.

Zunächst hatten die vorherigen Gerichte die Bezeichnung als Antisemiten als mehrdeutige Äußerung eingestuft. In einem solchen Fall muss das Gericht bei der Deutung der Äußerung die für den Äußernden günstigste Interpretation einbeziehen. Das Bundesverfassungsgericht sieht dies jedoch anders. Es handle sich bei der Äußerung Antisemit im Kontext eines Vortrags über das Reichsbürgertum um eine eindeutige Äußerung. So sei die Äußerung „unzweideutig dahingehend zu verstehen, die Beschwerdeführerin den Kläger des Ausgangsverfahrens für jemanden halte, der den sogenannten Reichsbürgern nahestehe, der als sogenannter Souveränist das Anliegen verfolge, die nach seiner Ansicht fehlende Souveränität Deutschlands (wieder)herzustellen, und der in diesem Kontext auch antisemitisches Gedankengut weitertrage.“ Für die Anwesenden sei die Äußerung also zu verstehen gewesen, dass Naidoo auch in seinen Texten antisemitische – also judenfeindliche – Ansichten vertrete. Daher war die Auslegung der Vorinstanzen, Naidoo „sei eine Person, die die personale Würde von Menschen jüdischer Abstammung durch nationalsozialistisch fundiertes Gedankengut grob verletze und möglicherweise in diesem Sinn sogar handlungsbereit sei“, fernliegend und hätte nicht zugrunde gelegt werden dürfen.

Des Weiteren stufte das Bundesverfahrungsgericht die Äußerung bezüglich der strukturellen Nachweisbarkeit nicht wie die Vorinstanzen als Tatsachenbehauptung, sondern als zulässig Meinungsäußerung ein. Weitere Ausführungen macht das Gericht hierzu jedoch nicht. Im Ergebnis führt es jedoch dazu, dass es nicht auf die tatsächliche Nachweisbarkeit ankommt.

Zuletzt vertritt das Gericht nicht die Auffassung der Vorinstanzen, dass Naidoo aufgrund seiner Bekanntheit durch die Bezeichnung als Antisemit besonders schwerwiegend verletzt sei. Das Berufungsgericht hatte zuvor noch ein Prangerwirkung festgestellt. Danach stehe dem Sänger durch seine besondere Stellung in Öffentlichkeit ein höheres Maß an Schutz zu. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts habe sich Naidoo jedoch mehrfach mit seinen „streitbaren politischen Ansichten“ freiwillig in die Öffentlichkeit begeben. Würde man der Ansicht des Berufungsgerichts folgen, so wäre es unmöglich den Sänger für seine politischen Ansichten in der Öffentlichkeit zu kritisieren. Schließlich könne er sich gegen die Äußerung der Beschwerdeführerin damit zur Wehr setzen, dass er erneut den Weg in die Öffentlichkeit suche.

Fazit

Mit diesem Ergebnis hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht Regensburg. Dieses hat den Fall nun anhand der gerügten Rechtsfehlern erneut zu entscheiden. Dabei muss das Gericht auch die aktuelleren Äußerungen Naidoos miteinbeziehen, da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist und es auf die Beurteilung der Äußerung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Folglich ist es unwahrscheinlich, dass es Naidoo erneut einen Anspruch zuspricht.

Fabian Schwab, Rechtsreferendar