Chmiel Consulting verliert Klage vor dem AG Bochum
Was war passiert?
Im Jahre 2012 (!) soll die Beklagte wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden sein. Zu der damaligen Zeit forderte die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH ein Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 550,00 €. Angeblich sollte ein Lied über ein P2P-Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht worden sein.
Nunmehr behauptet die Chmiel Consulting bzw. der Herr André Chmiel, er habe die betreffende Forderung von der oben genannten Firma erworben und könne nun einen Betrag in Höhe von 690,00 € gegen die Beklagte geltend machen. Die Klage datiert auf den 13.04.2022. Die in Bezug auf den Schadensersatz vom BGH anerkannte 10-jährige Verjährungsfrist wurde mithin nahezu vollständig ausgeschöpft.
Wie hat das Gericht in Bezug auf die Klage der Chmiel Consulting entschieden?
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens [AG Bochum, Urteil vom 05.07.2022 – 65 C 98/22] wurde die Aktivlegitimation bestritten. Insbesondere wurde bestritten, dass die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH (nun FDUDM2 GmbH) die Tonträgerhersteller inne habe. In der mündlichen Verhandlung machte der Richter sehr deutlich, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben würde. Die Rechtekette sei nicht dargelegt worden. Der Kläger flüchtet sodann in die Säumnis, um hierzu noch im Rahmen eines Einspruchs vortragen zu können. Es erging ein Versäumnisurteil auf welches der Einspruch des Klägers folgte. Der Einspruch wurde jedoch nicht begründet. Der Kläger konnte oder wollte nicht darlegen, dass die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH (nun FDUDM2 GmbH) die Tonträgerhersteller inne hatte. Am Ende wurde der Einspruch von dem Kläger zurückgenommen.
Keine Anspruchsberechtigung der Chmiel Consulting?
Es bleibt die Frage, ob die Chmiel Consulting auch in anderen Verfahren nicht in der Lage ist, ihre Anspruchsberechtigung darzulegen? In dem Klageverfahren vor dem AG Bochum hatte sie hierzu jedenfalls ausreichend Zeit und Gelegenheit.
Rechtsanwalt Matthias Krach, LLM
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz