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Ferienwohnung Laptop

Keine Haftung bei Abmahnung für Ferienwohnung oder Airbnb-Unterkunft wegen Filesharing


Eine Abmahnung wegen Filesharing erreicht den Vermieter einer Ferienwohnung bzw. einer Airbnb-Unterkunft oder eines Monteurzimmers meist völlig unverhofft. Er weiß nicht, was seine Mieter während ihres Aufenthalts im Internet gemacht haben. Der Vermieter hat lediglich im Rahmen seiner Vermietung den Internetanschluss zur Verfügung gestellt. Ein WLAN anzubieten gehört mittlerweile zur Standardleistung einer jeden Unterkunft. Damit geht jedoch auch das Risiko einer Abmahnung wegen Filesharing einher.

I. Häufige Urheberrechtsverletzungen bei vermieteten Unterkünften

Tatsächlich kommt es bei Ferienwohnungen oder Airbnb-Unterkünften häufig zu Urheberrechtsverletzungen. Die Mieter kommen häufig aus dem Ausland. Daher fehlt ihnen oft das Bewusstsein, dass die Nutzung von Internettauschbörsen in denen Filme, Musik und Computerspiele getauscht werden, fast immer illegal ist. Der Upload entsprechender Datein stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Soweit ersichtlich muss der Nutzer jedoch nur in Deutschland mit Abmahnungen wegen Filesharing rechnen. Im Ausland wird die Nutzung von BitTorrent auch illegal sein. Dort werden entsprechende Urheberrechtsverletzungen jedoch meist nicht verfolgt. Die Mieter der Unterkünfte gehen meist davon aus, dass dies auch in Deutschland der Fall ist. Diese Annahme wird jedoch tägliche von Abmahnungen der Kanzleien Frommer Legal, Nimrod und Sarwari widerlegt.

II. Besteht eine Haftung bei Abmahnung für Ferienwohnung oder Airbnb-Unterkunft wegen Filesharing?

Nein. Der Vermieter haftet in der Regel nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Mieter, von denen er nichts weiß und mit denen er auch nicht rechnen musste. Es besteht eine gesetzliche Privilegierung, die eine Störerhaftung des Vermieters ausschließt. Dies ist in Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) [früher 8 TMG] geregelt.

(1) Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, haftet der Diensteanbieter nicht für die übermittelten oder abgerufenen Informationen, sofern er

a) die Übermittlung nicht veranlasst,

b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und

c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.

Haften Diensteanbieter nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht, so können sie auch nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

So hat beispielsweise das LG Frankfurt entschieden, dass eine Haftung eines Hotelbetreibers, der ja in einer ähnlichen Situation ist, nicht besteht. [LG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.08.2010 - 2-6 S 19/09] Anders könnte der Fall z.B. gelagert sein, wenn der Anschluss auch privat genutzt wird. In diesem Falle könnte den Abgemahnten eine sekundäre Darlegungslast treffen. Er müsste dann vortragen, wer in Bezug auf die private Nutzung realistisch als Täter der Rechtsverletzung in Betrach kommt. So hat dies das LG Berlin entschieden. [LG Berlin, Beschluss vom 19.04.2023 - 15 S 16/22]

Gastnetzwerk

III. Schütz ein Gastnetzwerk vor Abmahnungen?

Nein. Durch ein Gastnetzwerk werden Abmahnungen nicht verhindert. Der gesamte Internetverkehr wird immer noch über die IP-Adresse des Vermieters abgewickelt. Eine Ermittlung dieser IP-Adresse aufgrund eines illegalen Downloads ist daher weiterhin möglich. Dies bedeutet nicht, dass ein Gäste-WLAN nicht aus anderen Gründen sinnvoll ist, wenn man eine Ferienwohnung oder ein Monteurzimmer anbietet. So kann ein Gastnetzwerk verhindern, dass sich Schadsoftware, die sich auf einem Endgerät eines Gastes befindet, in dem Netzwerk des Vermieters verbreitet und seine Geräte infiziert.

IV. Wie soll der Vermieter reagieren?

Zunächst sollte nicht voreilig gehandelt werden. Die abmahnende Kanzlei hat in der Regel keine Kenntnis davon, dass der Internetanschluss nicht privat, sondern gewerblich für eine Vermietung genutzt worden ist. Die betreffenden Umstände sollten daher der Gegenseite mitgeteilt werden. Die Reaktion auf eine urheberrechtliche Abmahnung sollte jedoch einem Fachanwalt überlassen werden. Dieser kann die Situation am besten einschätzen und eine Handlungsempfehlung geben. Ich beschäftige mich schon seit 10 Jahre mit Tauschbörsenabmahnungen und helfe ihnen gerne. Dabei habe ich bereits viele Erfahrungen mit Abmahnungen von Frommer Legal, Nimrod und der Kanzlei Sarwari sammeln können.

Rechtsanwalt Krach

Rechtsanwalt Matthias Krach, LLM

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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