LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Icon Öffnungszeiten Für Sie da von Mo-Fr 9-18 Uhr

Leitfaden: Richtiges Verhalten bei Erhalt einer Abmahnung

Eine Abmahnung im Markenrecht bzw. Wettbewerbsrecht kommt meist per Post. Gleiches gilt für eine urheberrechtliche Abmahnung. Sie kann jedoch auch wirksam per Mail oder Fax versendet werden. Auch wenn der normal Geschäftsbetrieb wenig Zeit lässt, sollte das Schreiben keinesfalls ignoriert werden!

1. DIE RICHTIGE FRIST BEACHTEN!

Viele Abmahnungen enthalten zwei Fristen oder sogar mehr Fristen. Dies liegt daran, dass in einer Abmahnung meist eine Vielzahl von Ansprüchen geltend gemacht werden, wie beispielsweise:

• Unterlassungsanspruch

• Auskunftsanspruch

• Schadensersatzanspruch

• Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten

Die Frist, die sich auf den Unterlassungsanspruch bezieht und innerhalb derer eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll, ist meist die Kürzeste. Sie ist daher entscheidend und muss beachtet werden. Sollte ausnahmsweise eine andere Frist kürzer sei, muss diese notiert und beachtet werden.


Info: In der Regel werden in der Abmahnung kurze Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gesetzt. Es kommt nicht selten vor, dass in der Abmahnung eine Frist von einer Woche genannt wird. Aber auch kürzere Fristen können ggf. angemessen sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine gravierende Rechtsverletzung vorliegt und eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist. Aus rechtlicher Sicht dient die Abmahnung nämlich vorrangig dem Ziel, die abgemahnte Rechtsverletzung zu beenden. Daher enthält die Abmahnung die Aufforderung, dass vermeintlich rechtsverletzende Verhalten unverzüglich einzustellen und eine Unterlassungserklärung abzugeben.


2. VERMEINTLICHEN VERSTOSS DOKUMENTIEREN

Nicht selten bezieht sich die Abmahnung auf Vorgänge im Internet. Die Praxis zeigt, dass der Adressat einer Abmahnung nicht selten ganz schnell alles ändern bzw. löschen will, um den Internetauftritt der vermeintlich geltenden Rechtslage anzupassen. Dies ist verständlich, da durch die Abmahnung eine Drohkulisse aufgebaut wird und die kurzen Fristen Druck erzeugen. Dies sollten Sie jedoch nicht tun! So ist es einem später beauftragten Anwalt ggf. nicht möglich, zu prüfen, ob der gerügte Verstoß tatsächlich vorgelegen hat.


Tipp: Dokumentieren Sie den ursprünglichen Zustand der Internetseite durch Screenshots! So kann auch im Nachhinein noch überprüft werden, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, sind Sie dann nicht auf die Dokumentation der Gegenseite angewiesen.


3. ABGABE EINER UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG?

Ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll, hängt von vielen Faktoren ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Natürlich steht die Frage im Vordergrund, ob die gerügte Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt. Die Unterlassungserklärung bindet den Erklärenden verbindlich. Er kann sich nach deren Abgabe in der Regel nicht darauf berufen, dass die Rechtsverletzung tatsächlich nicht vorgelegen hat.


Vorsicht: Der Abmahnung ist meist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Hier muss man sich darüber bewusst sein, dass diese Erklärung von der Gegenseite verfasst worden ist. Sie berücksichtigt daher vornehmlich die Interessen des Abmahnenden. Nicht selten geht die Erklärung weit über das beanstandete Verhalten hinaus. Die ungeprüfte Unterzeichnung einer vorformulierten Unterlassungserklärung kann daher zu führen, dass eine zu weitgehende Verpflichtung eingegangen wird, die für den Abgemahnten bindend ist. Zudem ist der Abgemahnte auch dann an die Erklärung gebunden, wenn tatsächlich gar kein Rechtsverstoß vorlag.


Die Unterlassungserklärung muss jedoch das Versprechen enthalten, im Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe an den Abmahnenden zu zahlen. Fehlt diese Verpflichtung, kann der Abmahnende trotz Abgabe einer Unterlassungserklärung gleichwohl den Unterlassungsanspruch in einem gerichtlichen Verfahren geltend machen. Die Erklärung ist damit faktisch wertlos.

RECHTSANWALT BEAUFTRAGEN?

Natürlich habe ich als Anwalt ein starkes Interesse daran, dass diese Frage mit “ja” beantwortet wird. Gleichwohl meine ich, dass es eine Vielzahl von objektiven Argumenten gibt, die für Hinzuziehung professioneller Hilfe sprechen.

So werden die geltend gemachten Ansprüche dahingehend geprüft, ob sie tatsächlich gegeben sind und gerichtlich durchgesetzt werde können. In der Abmahnung wird das Augenmerk häufig auf unproblematische Tatbestandsmerkmale gerichtet. Der Anwalt prüft die Anspruchsvoraussetzungen jedoch umfassend.

Wie bereits oben erwähnt, ist der Abmahnung meist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Eine solche Erklärung abzugeben ist jedoch mit großen Risiken verbunden. Sie ist für den Abgemahnte verbindlich und geht nicht selten über das abgemahnte Verhalten hinaus.

Auch sind die geltend gemachten Kosten häufig der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Auch hier kann ein erfahrener Anwalt helfen, Kosten zu sparen.

Sollten Sie daher eine Abmahnung erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Als Fachanwalt sowohl für Urheber- und Medienrecht als auch für gewerblichen Rechtschutz bin ich Ihr richtiger Ansprechpartner.

Rechtsanwalt Krach

Rechtsanwalt Matthias Krach, LLM

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

AnwaltVerein

Ihr kompetenter Ansprechpartner für Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrecht.