Mahnbescheid des Herrn Andre Chmiel nach 10 Jahren!
Herr Andre Chmiel macht alte Forderungen aus vermeintlichen Urheberrechtsverletzung geltend, die meist schon 10 Jahre zurückliegen. Die meisten Betroffenen können sich an die Abmahnung fast nicht mehr erinnern. Noch weniger wissen sie, was sich vor 10 Jahren ereignet haben soll. Tatsächlich sollen dem Mahnbescheid teilweise Zahlungsaufforderungen der Chmiel Consulting oder der Debcon GmbH vorausgegangen sein.
In einem mir vorliegenden Filesharing-Fall soll es eine Abmahnung der FDUDM2 GmbH (vormals Digiprotect GmbH) aus dem Jahre 2012 (!) gegeben haben. Die Klage des Herrn Andre Chmiel vor dem AG Bochum war jedoch nicht erfolgreich. Ich habe bereits hier darüber berichtet.
I. Mahnbescheid mit einer Hauptforderung von 690,00 €
In dem Mahnbescheid des Herrn Andre Chmiel wird eine Hauptforderung in Höhe von 690,00 € geltend gemacht. Angesichts der Tatsache, dass sich dieser Betrag allein auf den Schadensersatzanspruch für das öffentlichen Zugänglichmachens eines Musiktitels bezieht, kann dieser Betrag als zu hoch angesehen werden. Der BGH [BGH, Urteil vom 11. 6. 2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I] hat entschieden, dass in solchen Fällen ein Betrag von mindestens 200,00 € gerechtfertigt ist. Viele Gerichte halte sich an diese Größenordnung. So z.B. auch das OLG Frankfurt. [OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.12.2014 - 11 U 27/14].
Nach meiner Erfahrung bestehen daher schon aus diesem Grunde gute Aussichten, sich erfolgreich gegen den Mahnbescheid der Chmiel Consulting bzw. der Herrn Andre Chmiel zu verteidigen.
II. Schadensersatz nach 10 Jahren?
Tatsächlich hat der BGH [BGH, Urteil vom 11. 6. 2015 – I ZR 7/14 – Tauschbörse II] entschieden, dass der Schadensersatzanspruch im Rahmen einer ungerechtfertigten Bereicherung auch noch nach 10 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden kann. Weitere Informationen in Bezug auf die Verjährung in Filesharing-Fällen finden Sie hier.
III. Widerspruch einlegen gegen Mahnbescheid des Herrn Andre Chmiel?
Eine pauschale Antwort bei Rechtsfragen ist immer schwer zu geben. Es sollte zunächst genau geprüft werden, welche Forderungen vor 10 Jahren durch wen geltend gemacht worden sind. Handelte es sich wirklich nur um ein Musikstück? Wurde damals eine Filesharing-Software verwendet?
Bei den mir vorliegenden Filesharing-Fällen hat ein Widerspruch jedoch bislang immer Sinn gemacht. Sollte kein Widerspruch eingelegt werden, kann die Gegenseite nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dies sollte in der Regel vermieden werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Herr Andre Chmiel von dem Mahngericht darüber unterrichtet wird, dass ein Widerspruch erhoben wurde. Zudem wird er von dem Gericht aufgefordert, den Anspruch begründen. Es macht daher aus meiner Sicht Sinn, bereits nach Einlegung des Widerspruchs zu der Zahlungsforderung gegenüber Herrn Andre Chmiel anwaltlich Stellung zu nehmen, um ein Klageverfahren zu vermeiden.
Gerne verteidige ich auch Sie gegen einen Mahnbescheid des Herrn Andre Chmiel. Gleiches gilt, wenn Ihnen bereits eine Klage vorliegen sollte.
Rechtsanwalt Matthias Krach, LLM
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz