PERSÖNLICHKEITSRECHT
Art. 2 Abs. 1 GG:
"Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt."
RECHT AM EIGENEN BILD
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ – § 22, S. 1 Kunsturhebergesetz (KUG)
Zu dieser besonderen Ausformung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gibt es zwar Ausnahmen wie die Panoramafreiheit oder bei Personen, die nur als Beiwerk erscheinen. Zudem sind auch Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte von diesem Grundsatz ausgenommen.
Dennoch wird das Recht am eigenen Bild im Internet und häufig in sozialen Netzwerken wie z.B. Facebook, Twitter oder Instagram sehr häufig verletzt. Gerade peinliche oder inadäquate Bilder müssen jedoch nicht hingenommen werden. Neben dem Unterlassungsanspruch kann hier – bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen – auch eine Geldentschädigung verlangt werden. Wird der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht in der Regel nur gegen Entgelt gestattet, kommt auch ein Schadensersatzanspruch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr (Lizenzanalogie) in Betracht.
Rufen Sie mich unter der Nummer 0234 – 92334077 an, wenn Sie in diesem Bereich rechtliche Hilfe brauchen oder schreiben Sie mir eine Nachricht.
DIGITALE IDENTITÄT
Wer im Netz identifiziert werden kann, ist verletzlich. Ungerechtfertigte Kritik, schlechte Bewertungen oder gar Beleidigungen können den Ruf einer Person oder eines Unternehmens nachhaltig schädigen. Bewertungsportal wie Jameda, docinsider, kununu oder meinChef werden auch für die Außendarstellung immer wichtiger.
Insoweit ist es wichtig zu wissen, dass die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Unternehmenspersönlichkeitsrechts einen Unterlassungsanspruch begründen. Bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann zudem eine Geldentschädigung verlangt werden.
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