LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Icon Öffnungszeiten Für Sie da von Mo-Fr 9-18 Uhr

Verjährung 10 Jahre

Filesharing: Verjährung erst nach 10 Jahren

Die Verjährung in Filesharing Fällen ist nicht einheitlich. In eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung werden in der Regel drei Ansprüche geltend gemacht:

  • ein Unterlassungsanspruch
  • ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten (Erstattung der Abmahnkosten)
  • ein Anspruch auf Zahlung der fiktiven Lizenzgebühr (Schadensersatz).

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch auf Zahlung der fiktiven Lizenzgebühr (Schadensersatz) beim Filesharing 10 Jahre beträgt. Der Unterlassungsanspruch und der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten verjähren innerhalb der regemäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Das Urteil des BGH zur Verjährung beim Filesharing

Bereits im Jahre 2016 kam die Frage auf, wann der Schadensersatzanspruch beim Filesharing verjährt. Die Beklagtenseite hatte argumentiert, dass die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren einschlägig sei. Die Richter in Karlsruhe waren jedoch der Auffassung, dass der Anspruch auch auf bereicherungsrechtliche Vorschriften gestützt werden könnte. So sei der Anspruch „im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet.“

Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15 – „Everytime we touch.

Diese ungerechtfertigte Bereicherung sei darin zusehen, dass der Tauschbörsennutzer durch den Down- und Upload auf Kosten des Urhebers etwas erlangt hat. Aus meiner Sicht hat er die Nutzungsmöglichkeit des jeweiligen Werkes erlangt. Wurde zum Beispiel ein Film heruntergeladen, konnte dieser kostenfrei angeschaut werden. Mithin hat er den Wert des betreffenden Filmes [Kaufpreis] erlangt, der dann auch noch nach Ablauf der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren herausgegeben werden muss.

Aber Vorsicht: In der oben zitierten Entscheidung wurde jedoch auf das Bereithalten dieses Titels zum Download abgestellt. Dadurch habe der Nutzer der Internettauschbörse in den Zuweisungsgehalt des Rechteinhabers eingegriffen. Aus diesem Grunde sei eine angemessene Lizenzgebühr zu zahlen. Es können also nicht auf den Kaufpreis abgestellt werden; es komme vielmehr darauf an, was der Nutzer für das öffentliche Zugänglichmachen an den Rechteinhaber hätte zahlen müssen.

Konsequenzen der langen Verjährung bei Filesharing

Leider hat diese höchstrichterliche Rechtsprechung in den letzten Jahren dazu geführt, dass viele Filesharing-Klagen nicht innerhalb von drei Jahren eingereicht werden. Ich habe kürzlich eine Klage bearbeitet, in dem die Klage kurz vor Ablauf der 10-jährigen Verjährungsfrist eingereicht wurde. Gleichwohl soll der beklagte Anschlussinhaber weiterhin im vollen Umfang seiner sekundären Darlegungslast nachkommen. Er soll also mitteilen, wer vor 10 Jahren Zugriff auf den Anschluss hatte und detailreich die konkrete Anschlusssituation schildern. Es ist offensichtlich, dass dies nach 10 Jahren in den meisten Filesharing Fällen nicht oder nur sehr schwer möglich sein wird. Bemerkenswert ist auch, dass in den betreffenden Klagen weder die Abmahnkosten noch der Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird. Denn diese Ansprüche sind, wie oben bereits dargestellt, nach drei Jahren verjährt.

Richtige Berechnung der Verjährung

Aber Vorsicht: Eine Verjährungsfrist von drei oder 10 Jahren muss richtig berechnet werden. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf Zahlung der fiktiven Lizenzgebühr entstanden ist und der Rechteinhaber die Adressdaten des Anschlussinhabers erhalten hat. Hat das Filesharing beispielsweise am 01.01.2022 stattgefunden und erhält der Rechteinhaber am 10.01.2022 die Adressdaten des Nutzers endet die Verjährung nicht etwas am 10.01.2032. Verjährung würde vielmehr erst mit Ablauf des Jahres 2032 eintreten.

Fälle aus der Praxis:

Zahlungsaufforderung der Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH

Alte Abmahnungen der Kanzlei Fareds werden durch ein Aufforderungsschreiben der Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH wieder relevant. Auch wenn die vermeintliche Urheberrechtsverletzung Jahre zurückliegt, wird nun der Schadensersatz erneut geltend gemacht. Hier ist eine Prüfung der Verjährungsfrist unbedingt erforderlich.

Mahnbescheid der Kanzlei Frommer Legal

Die Kanzlei Frommer Legal spricht schon seit vielen Jahren Abmahnungen im Bereich Urheberrecht aus. Mir liegen nun Mahnbescheide vor, die sich auf sehr alte Urheberrechtsverletzungen beziehen. Auch hier stellt sich die Fragen, ob die betreffenden Ansprüche verjährt sind.

Klage der Chmiel Consulting

In einer Klage der Chmiel Consulting vor dem AG Bochum, wurde Schadensersatz wegen einer vermeintlichen Verletzung des Urheberrechts geltend gemacht. Dabei wurde die von dem BGH anerkannte Verjährungsfrist von zehn Jahren nahezu vollständig ausgeschöpft.

Forderungsschreiben der DEBCON
Auch die DEBCON aus Bottrop macht Altforderungen geltend. Mir liegt ein Schreiben vor, in dem ein Betrag in Höhe von 1.945,45 € der Firma RGF Filmvertrieb UG zustehen soll. Es wird explizit auf § 818 Abs. 2 BGB und damit auf das Bereicherungsrecht verwiesen. Offensichtlich geschieht dies, um dem Einwand der Verjährung zu entkräften. Es wird sodann eine Vergleichszahlung in Höhe von 400,00 € angeboten. Nach meinem Dafürhalten lohnt sich ein anwaltliche Prüfung, ob diese Forderung Bestand hat.

Rechtsanwalt Krach

Rechtsanwalt Matthias Krach, LLM

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

AnwaltVerein

Ihr kompetenter Ansprechpartner für Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrecht.